Arbeitsgemeinschaft „Öffentliches Recht für
Wirtschaftswissenschaftler“
Jürgen Fenn
Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
Sommersemester 2005 – Konvertiert mit
tex4ht am 3. Februar 2006
Hinweis: Der nachfolgende Text ist kein „offizielles“ Programm
zur Vorlesung, sondern mein Konzept, an dem ich mich in der
Arbeitsgemeinschaft orientiere. Es enthält die meines Erachtens
wichtigsten Punkte, wurde aber nicht im einzelnen mit dem Stoff der
Vorlesung und mit dem Dozenten abgestimmt. Aus dem Fehlen
von Inhalten in diesem Papier kann deshalb nicht darauf
geschlossen werden, diese würden in der Klausur nicht
abgefragt. Der Aufbau folgt den Lehrbüchern und Kommentaren,
die in den Fußnoten jeweils angegeben sind. Wer mag, kann dort
weiterlesen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Öffentliches Recht und Privatrecht
1.2 Bindung der staatlichen Gewalt an das Recht
1.3 Rangordnung der Rechtsquellen
1.4 Völkerrecht und Europarecht
1.5 Einige Grundbegriffe
1.6 Verfassungsbeschwerde
1.7 Funktion der Grundrechte
1.8 Prüfung von Freiheits-Grundrechten
1.9 Fall 2: „Benetton“
1.9.1 Gegenstand des Verfahrens
1.9.2 Gang des Verfahrens
1.9.3 BVerfG NJW 2001, 591
1.9.4 BVerfG NJW 2003, 1303
2 Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
2.1 Die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)
2.2 Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
2.3 Rückwirkungsverbot
2.3.1 Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz
2.3.2 Echte Rückwirkung
2.3.3 Unechte Rückwirkung bzw. „tatbestandliche Rückanknüpfung“
2.3.4 Fall 4a: Die rückwirkende Erhebung von Müllabfuhrgebühren
2.3.5 Fall 4b: Vertrauensschutz im Steuerrecht
2.4 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 19
Abs. 4 GG)
3 Grundrechte I: Geschichte, Struktur und Funktion der Grundrechte
3.1 Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsbindung
3.1.1 Grundrechtsberechtigung
3.1.2 Grundrechtsbindung
3.2 Grundrechtsfunktionen (Grundrechtstheorie)
3.2.1 „status negativus“
3.2.2 Die objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
3.2.3 „status activus“
3.3 Wirtschaftlich relevante Grundrechte (Überblick)
3.3.1 Art. 12 Abs. 1 GG, Berufsfreiheit
3.3.2 Art. 14 Abs. 1 GG, Garantie des Eigentums.
3.3.3 Art. 9 Abs. 1 GG, Vereinigungsfreiheit
3.3.4 Art. 9 Abs. 3 GG, Koalitionsfreiheit
3.3.5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Meinungsäußerungsfreiheit
3.3.6 Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit
3.3.7 Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz
3.4 Fall 6: „Fluglärm“, VGH Kassel, NVwZ-RR 2003, 729
3.4.1 Eigentum der Stadt vs. Eigentum eines Privaten
3.4.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger?
3.4.3 Verfassungsrechtliche Grundlage für die Planungshoheit der Gemeinde
3.4.4 Klassische Grundrechtsfunktionen
3.4.5 Argumentation des E
3.4.6 Grundrecht auf Schallschutz?
3.4.7 Grundrecht einer Fluggesellschaft aus Art. 3 Abs. 1 GG
4 Grundrechte II: Allgemeine Grundrechtslehren
4.1 Wiederholung
4.1.1 Zum Verständnis von Grundrechten
4.1.2 Grundrechtsträger
4.1.3 Grundrechtsverpflichtete
4.2 Neuer Stoff
4.3 Freiheitsrechte
4.3.1 Spezielle Freiheitsrechte und allgemeine Handlungsfreiheit
4.3.2 Schutzbereich
4.3.3 Eingriff in den Schutzbereich:
4.3.4 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4.3.4.1 Arten von Gesetzesvorbehalten
4.3.4.2 Erlaß von Rechtsverordnungen/ autonomen Satzungen
4.3.4.3 „Schranken-Schranken“
4.4 Gleichheitsrechte
4.4.1 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitssätze
4.4.2 Gleich-/ Ungleichbehandlung
4.4.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4.4.3.1 Sachlicher Grund
4.4.3.2 Anforderungen an den sachlichen Grund im einzelnen
4.4.3.2.1 Ungleichbehandlung von Personengruppen: Sogenannte
„Neue Formel“
4.4.3.2.2 Ungleichbehandlung von sonstigen Sachverhalten
4.4.3.2.3 Insbesondere typisierende Regelungen
4.4.4 Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
4.5 Fall 9: „Frauenförderung“
5 Grundrechte und Wirtschaft I: Berufs- und Gewerbefreiheit
5.1 Vorbemerkung
5.2 Die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
5.2.1 Schutzbereich
5.2.2 Eingriff
5.2.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
5.3 Fall 12: „Zulassung von Kassenärzten“
6 Grundrechte und Wirtschaft II: Eigentumsgarantie I
6.1 Das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG
6.1.1 Schutzbereich
6.1.2 Eingriff
6.1.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
6.2 Fall 14: „Die Euro-Klage“
6.2.1 Der „Vertrag von Maastricht“
6.2.2 Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizierung des Vertrags
6.2.3 Die Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des Euro
6.2.3.1 Richtiger Zeitpunkt/ Beschwer
6.2.3.2 Art. 38 I GG
6.2.3.3 Art. 14 I GG
6.2.3.4 Artt. 23, 88 Satz 2 GG
7 Grundrechte und Wirtschaft III: Eigentumsgarantie II
7.1 Wiederholung: Rückblick auf Art. 14 I GG
7.2 Weitere Eingriffe in das Eigentum, Art. 14 Abs. 1 GG
7.2.1 Enteignungsgleicher Eingriff
7.2.2 Enteignender Eingriff
7.2.3 Rechtsschutz gegen enteigungsgleichen und enteignenden Eingriff
7.3 Zusammenfassung zum Rechtsschutz
8 Grundrechte und Wirtschaft IV: Sozialpflichtigkeit des Eigentums
und Enteignung
8.1 Wiederholung
8.2 Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
8.3 Rechtsschutz gegen Enteignungen
8.4 Entschädigung
8.5 Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 GG
8.6 Eigentumsgarantie im Steuerrecht
8.7 Fall 16: „Einkommensteuer“
8.7.1 Der Fall
8.7.2 Eingriff in Grundrechte durch die Erhebung von Steuern
9 Rechtsstaat und Wirtschaft I: Wirtschaftsverwaltung und Subventionen
9.1 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß
9.2 Verwaltungsorganisation
9.3 Handlungsformen und Typen der Verwaltung
9.3.1 Handlungsformen der Verwaltung
9.3.2 Typen der Verwaltung
9.4 Allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns
9.4.1 Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
9.4.2 Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
9.4.3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG
9.4.4 Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen
9.5 Fall 18: „Der geheime Zuschuß“
10 Rechtsstaat und Wirtschaft II: Gewerberecht
10.1 Grundzüge des Gewerberechts
10.1.1 Ort
10.1.2 Der Begriff des Gewerbes
10.1.3 Gewerbeordnung und weitere spezielle Regelungen
10.1.4 Grundsatz: Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe
10.1.5 Erlaubnis für bestimmte Gewerbearten
10.1.6 Messen, Märkte etc.
10.1.7 Gewerbeuntersagung
10.1.8 Zuständigkeiten/ Verwaltungsverfahren
10.2 Fall 21: „Selbstverwaltung“
10.2.1 Wahrung des Vertrauensschutzes von W
10.2.2 Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG?
11 Wirtschaft in der Demokratie/ Wirtschaft im Sozialstaat
11.1 Trennung von Staat und Gesellschaft? – Demokratie und Mitbestimmung
11.2 Die soziale Frage
11.2.1 Ausgangspunkt
11.2.2 Die historische soziale Frage
11.2.3 Die soziale Frage heute
11.3 Problematik sozialer Grundrechte
11.4 Das Sozialstaatsprinzip
11.5 Die verfassungsrechtliche Begründung einer sozialen Mindestsicherung
11.5.1 Demokratie und Sozialstaat
11.5.2 Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip
11.6 System sozialer Sicherung in der BRD
11.7 Europäische Integration
11.8 Ausblick: Entwicklung der sozialen Sicherungssysteme
11.9 Fall 24: „Bürgschaft“
11.9.1 Sachverhalt
11.9.2 Was ist eine Bürgschaft? – Die rechtlichen Verhältnisse
zwischen den Beteiligten
11.9.3 Geltung der Grundrechte im Verhältnis Bürge–Gläubiger?
11.9.4 Geltendmachung von Grundrechten zwischen der Tochter und der Bank?
11.9.5 Unmittelbare und mittelbare Bindung an die Grundrechte
11.9.6 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der T gegen
ihre Verurteilung zur Zahlung als Bürgin
12 Europarecht: Grundlagen, Struktur, Rechtsquellen
12.1 Rechtsquellen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
12.2 Wiederholung: Geltungs- und Anwendungsvorrang – die Rechtsquellen
im Überblick
12.2.1 Geltungsvorrang der mitgliedstaatlichen Rechtsquellen
12.2.2 Anwendungsvorrang der mitgliedstaatlichen Rechtsquellen
12.2.3 Das Europarecht im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Rechtsquellen
12.3 Fall 26: „van Gend & Loos“
12.3.1 Sachverhalt
12.3.2 Fragen
12.4 Fall 27: „Frauen in der Bundeswehr“
12.4.1 Sachverhalt
12.4.2 Fragen
13 Die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes und der Europäischen Union
13.1 Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
13.2 Gemeinsamer Markt und Binnenmarkt
13.3 Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, Artt. 23 ff. EG
13.4 Fall 30: „Die Bananenmarktordnung“
13.4.1 Sachverhalt
13.4.2 Abstrakte Normenkontrolle nach dem Grundgesetz
13.4.3 Schutz der Grundrechte in der EU
13.4.4 Rechtsschutz durch das BVerfG gegen Rechtsakte der Europäischen
Union?
13.4.4.1 „Solange I“
13.4.4.2 „Solange II“
13.4.4.3 „Maastricht“
13.4.4.4 „Bananenmarktordnung“
13.4.4.5 Fragen
13.4.5 Verhältnis zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen und dem
nationalen Rechtsschutz
14 Die Finanzverfassung des Grundgesetzes
14.1 Öffentliche Abgaben
14.2 Gesetzgebungskompetenzen und Verteilung des Steueraufkommens
14.2.1 Problem: Gesetzgebungskompetenz für Sachbereiche und
für die Erhebung von öffentlichen Abgaben
14.2.2 Steuergesetzgebungshoheit, Art. 105 GG
14.2.3 Steuerertragshoheit, Art. 106 GG
14.2.4 Horizontale Steuerertragsaufteilung und Länderfinanzausgleich,
Art. 107 GG
14.3 Fall 33: „Verpackungssteuer“, BVerfGE 98, 106
14.3.1 Sachverhalt
14.3.2 Fragen
14.3.3 Die Prüfung der Verfassungsbeschwerde
15 Rückblick auf die Veranstaltung
15.1 Grundlagen
15.2 Verfassungsrecht
15.2.1 Grundrechte
15.2.2 Staatsprinzipien
15.2.3 Staatsorganisation
15.3 Verwaltungsrecht
15.4 Europäisches Gemeinschaftsrecht
16 Die vorliegend zitierte Literatur
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einführung
1.1 Öffentliches Recht und Privatrecht
- Recht
- Öffentliches Recht: Über-/ Unterordnungsverhältnis der Parteien
(Subordinationstheorie).
- Verfassungsrecht: Grundrechte, Staatsorganisationsrecht.
- Völkerrecht, Europarecht
- Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens
- Verwaltungsprozeßrecht
- Strafrecht... (nicht Gegenstand der Veranstaltung)
- Privatrecht: grds. Gleichordnung der Parteien. Bürgerliches Recht,
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht... (nicht Gegenstand der
Veranstaltung)
1.2 Bindung der staatlichen Gewalt an das Recht
Art. 20 Abs. 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.“
- „Gesetz“ = förmliches und materielles Gesetz; unmittelbar
anwendbares EU-Recht.
- „Recht“ = allgemeine Rechtsgrundsätze; Gewohnheitsrecht (letzteres
ist im öffentlichen Recht beinahe bedeutungslos, weil
jedenfalls Grundrechtseingriffe wegen des Gesetzesvorbehalts nicht auf
Gewohnheitsrecht gestützt werden können).
1.3 Rangordnung der Rechtsquellen
Die rangniederen Rechtsquellen müssen mit dem jeweils „höherrangigen Recht“
vereinbar sein. Bei der Rechtsanwendung ist von der rangniedrigsten Norm
auszugehen und zu prüfen, ob sie mit dem ranghöheren Recht zu vereinbaren
ist.
- Verfassungsrecht: Grundrechte und Staatsorganisationsrecht.
- Förmliches Gesetz/ Gesetz im formellen Sinn: Vom Parlament
beschlossenes Gesetz. Notwendige Ermächtigungsgrundlage für
einen Grundrechtseingriff.
- Materielles Gesetz: Eine Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder
eine autonome Satzung einer Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts. Erfordert eine Verordnungsermächtigung bzw. eine
Satzungsermächtigung im Rang eines förmlichen Gesetzes, in der der
Gesetzgeber diejenigen Vorgaben festlegt, die „für die Verwirklichung
der Grundrechte wesentlich“ sind („Wesentlichkeitstheorie“). –
„Vorbehalt des Gesetzes“.
- Verwaltungsvorschriften
Diese Rangordnung gibt es sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht. Nach
Art. 31 GG geht das Bundesrecht dem Landesrecht vor (Geltungsvorrang).
1.4 Völkerrecht und Europarecht
- „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ sind gem. Art. 25 GG
„Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.“
- Europäisches Gemeinschaftsrecht
- Gliederung in primäres (EU-, EG-Vertrag) und sekundäres
Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Richtlinien; Art. 249 EG).
- Die Rechtsprechung billigt dem Europarecht keinen Geltungs-,
aber einen Anwendungsvorrang zu. – Folge: Kollidierendes
mitgliedstaatliches Recht ist von dem Fachgericht nicht
anzuwenden, wenn Gemeinschaftsrecht entgegensteht.
- Europäisches Gemeinschaftsrecht ist von allen mitgliedstaatlichen
Gerichten unmittelbar anzuwenden (also nicht nur vom EuGH).
- Vorlagepflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Auslegung
des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG. Bei Verletzung
der Vorlagepflicht: Verfassungsbeschwerde; Recht auf den
gesetzlichen Richter, Art. 101 S. 2 GG.
1.5 Einige Grundbegriffe
-
Objektives Recht
- Die Summe der geltenden Rechtsnormen.
-
Subjektives Recht
- Ein Anspruch; „das Recht, von einem anderen ein Tun
oder Unterlassen zu verlangen“ (vgl. § 194 Abs. 1 BGB).
-
Gesetz
- abstrakt-generelle Rechtsnorm für eine Vielzahl von Fällen (sowohl
formelles als auch materielles Gesetz).
-
Verwaltungsakt
- individuell-konkrete rechtliche Regelung einer Behörde
im Einzelfall (z. B. eine Baugenehmigung); vgl. § 35 VwVfG.
1.6 Verfassungsbeschwerde
- Grundlage ist Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG: „Das BVerfG entscheidet
... über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in
einem seiner Grundrechte ... verletzt zu sein.“
- Verhältnis der Fachgerichtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit:
- Das Fachgericht (hier: LG Ffm.; BGH) wendet § 1 UWG an.
Das Fachgericht entscheidet also darüber, ob der Abdruck der
Werbeanzeigen ein Verstoß gegen die „guten Sitten“ darstellt.
- Das Verfassungsgericht prüft, ob das Urteil des Fachgerichts
mit der Verfassung zu vereinbaren ist; ob die Auslegung, die
das Fachgericht seinem Urteil zugrundegelegt hat, mit den
Grundrechten des Herausgebers der Zeitschrift zu vereinbaren ist.
Das BVerfG wendet Art. 5 Abs. 1 S. 2 an = Prüfung auf die
„Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.“
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber allen übrigen
Rechtsbehelfen. Das BVerfG ist keine „Super-Revisionsinstanz“.
- Bindung der Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des
BVerfG gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG.
1.7 Funktion der Grundrechte
Grundsatz: Grundrechte sind zunächst „Abwehrrechte gegen den Staat“
(„klassische“ liberale Grundrechtstheorie; es gibt noch weitere Theorien). Sie
verbürgen einen Freiraum für den Grundrechtsträger, in den der Staat nur
eingreifen darf, wenn es dafür eine (verfassungsmäßige) förmliche gesetzliche
Grundlage (sog. Eingriffsermächtigung) gibt.
1.8 Prüfung von Freiheits-Grundrechten
- Schutzbereich
- Eingriff in den Schutzbereich: Rechtsakt der öffentlichen Gewalt, der
mit Befehl und Zwang unmittelbar im Schutzbereich des Betroffenen
erfolgt, z. B. ein gerichtliches Urteil.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Gesetzesvorbehalt des
Grundrechts.
- Eingriff nur durch oder aufgrund eines förmlichen Gesetzes (das
seinerseits rechtmäßig ist).
- Das Gesetz muß verhältnismäßig sein.
1.9 Fall 2: „Benetton“
1.9.1 Gegenstand des Verfahrens
Es geht um die Werbekampagne der Firma Benetton Anfang der 1990er
Jahre. Provozierende Bilder, die für die Firma Benetton selbst warben.
Es wurden nur diese Photos gezeigt, aber keine Produkte. Plakate und
Anzeigen.
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbekampagne war umstritten:
§ 1 UWG: Verstoß gegen die „guten Sitten“?
Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettberwerbs e. V.“ hatte beim LG
Frankfurt gegen die Veröffentlichung der Anzeige im „Stern“ gegen dessen Herausgeber
geklagt.
1.9.2 Gang des Verfahrens
LG Frankfurt
BGH
BVerfG
BGH
BVerfG
BGH (weitere
Entscheidung steht aus).
1.9.3 BVerfG NJW 2001, 591
Das BVerfG hat das Urteil des BGH auf die Verfassungsbeschwerde des
Herausgebers der Zeitung hin aufgehoben und die Sache an den BGH
zurückverwiesen:
- Pressefreiheit ist betroffen, Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Artt. 5 Abs. 3;
3 Abs. 1 GG bleiben ungeprüft).
- Schutzbereich: „Der ganze Inhalt des Presseorgans, darunter
auch Werbeanzeigen.“
- Schließt Meinungen mit ein (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
- auch reine Wirtschaftswerbung wird erfaßt
- „Die Photos zeigen allgemeine Mißstände ... und enthalten
damti ein (Un-) Werturteil zu gesellschaftlichen und politisch
relevanten Fragen.“
- Unerheblich ist, daß die Bilder zur reinen Imagewerbung der
Firma benutzt werden.
- Eingriff: Das Verbot, diese Anzeigen in der Zeitschrift abzudrucken
(Urteile des LG Frankfurt/ BGH), gestützt auf § 1 UWG.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: (-)
- § 1 UWG ist ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5
Abs. 2 GG.
- „Generalklausel“.
- Die Klausel ist auszulegen (grammatische, historische,
systematische, teleologische Auslegung).
- Den Grundrechten ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen
(verfassungskonforme Auslegung).
- Kein Belang ersichtlich, der eine Einschränkung der
Pressefreiheit rechtfertigen könnte. (Wird im einzelnen
durchgeprüft.)
- Folge: Die Presse- und Meinungsfreiheit darf hier nicht
eingeschränkt werden.
- Folge: Die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“ § 1 UWG
durch den BGH war verfassungswidrig.
1.9.4 BVerfG NJW 2003, 1303
Das BVerfG hob das erneute Urteil des BGH erneut auf und verwies die Sache
erneut an den BGH zurück.
- Zwar setze die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im
Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze. Aber:
- „Allein der Umstand, dass das werbende Unternehmen von der
durch die Darstellung erregten öffentlichen Aufmerksamkeit auch
selbst zu profitieren versucht, rechtfertigt den schweren Vorwurf einer
Menschenwürdeverletzung nicht.“
2 Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG)
2.1 Die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)
Art. 20 Abs. 2 GG: „... [Die Staatsgewalt] wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
- Gesetzgebung: Das Parlament (Bund: Bundestag/ Bundesrat; Land:
Landtag). – Durch Wahlen demokratisch legitimiert. – Setzt förmliches
Recht. Dabei „Einschätzungsprärogative“. Muß die „wesentlichen“
Festlegungen treffen, an die der Verordnungs- oder Satzungsgeber
gebunden ist.
- Vollziehende Gewalt: Die Verwaltung (Bund, Land, Kommune).
– Führt das Recht aus („Vollzug“). – Setzt materielles Recht
(Rechtsverordnung, autonome Satzung – das ist Vollzug, nicht jedoch
Gesetzgebung!). Dabei Gestaltungsspielraum („Satzungsermessen“).
- Rechtsprechung: Die Gerichte (grds. Ländersache; daneben oberste
Gerichtshöfe des Bundes, vgl. Art. 95 GG). Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der übrigen Staatsgewalten.
-
Zweck:
- Aufteilung der Staatsgewalt. „Checks and balances“ zwischen den
Gewalten.
2.2 Die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung
-
Der Vorrang des Gesetzes
- Die Verwaltung ist an das bestehende Recht
gebunden. Keine Maßnahme der Verwaltung darf gegen ein Gesetz
verstoßen.
-
Der Vorbehalt des Gesetzes
- Die Verwaltung darf nur tätig werden,
wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist. Es muß
eine Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Verwaltung
vorhanden sein. Eingriff in Grundrechte sind nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes zulässig („Parlamentsvorbehalt“). Greift eine
Rechtsverordnung oder eine autonome Satzung in Grundrechte ein, so
ist das nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in der
Verordnungs-/ Satzungsermächtigung „das für die Verwirklichung der
Grundrechte Wesentliche“ geregelt hat („Wesentlichkeitstheorie“).
2.3 Rückwirkungsverbot
2.3.1 Rechtsstaatlicher Vertrauensschutz
-
Das Rechtsstaatsprinzip
- (Art. 20 Abs. 3 GG) setzt dem Gesetzgeber
Grenzen bei der Änderung des geltenden Rechts. Der Bürger muß sich
bei seinen Dispositionen auf die Rechtslage einstellen und auf ihre
Geltung vertrauen können. Rechtssicherheit.
-
Grunds. kein Vertrauensschutz „für die Zukunft“.
- Die Rechtslage
kann grds. mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Man
kann grds. nicht darauf vertrauen, daß rechtliche Regelungen
fortbestehen werden. Grenzen evtl. durch das Übermaßverbot (z. B.
kein unverhältnismäßiger Anstieg der Belastung durch öffentliche
Abgaben).
2.3.2 Echte Rückwirkung
- Ein Gesetz greift nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände ein (z. B.: Im Jahr 2005
wird der Steuersatz rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2004
geändert).
- Grundsätzlich unzulässig.
- Ausnahmsweise zulässig, wenn
- der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der
Rechtsfolge vom Gesetz bezogen wird, mit der Regelung
rechnen mußte;
- das geltende Gesetz unklar und verworren ist oder der
Gesetzgeber eine Änderung der Rechtsprechung durch eine
Änderung des Gesetzes korrigiert;
- eine neue Rechtsnorm sich im Nachhinein als ungültig erweist,
so daß sie durch eine einwandfreie Norm ersetzt werden muß.
2.3.3 Unechte Rückwirkung bzw. „tatbestandliche Rückanknüpfung“
- Ein
Gesetz ändert gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
und Rechtsbeziehungen für die Zukunft und entwertet dadurch eine
Rechtsposition nachträglich (z. B.: Während des Jahres 2005 wird der
Steuersatz für den Veranlagungszeitraum 2005 geändert).
- Grundsätzlich zulässig.
- Ausnahmsweise unzulässig, wenn
- der Betroffene mit
dem Eingriff nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei
seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte;
- das Vertrauen des Bürgers in das Fortbestehen der Regelung
schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen
(überwiegende Bestandsinteressen des Betroffenen).
- Beim Übergang von einer Rechtslage zur anderen ist eine angemessene
Übergangsregelung vorzusehen.
2.3.4 Fall 4a: Die rückwirkende Erhebung von Müllabfuhrgebühren
- 1998: Satzung wird verabschiedet. Die „Beiträge“ sind monatlich fällig.
– Es müßte „Gebühren“ heißen.
- 1. 1. 1999: Tag, an dem die Satzung in Kraft treten soll.
- 1. 3. 2000: Urteil des VG, mit dem die Satzung für nichtig erklärt wird.
- Juli 2000: Satzung mit gleichem Inhalt wird festgesetzt, rückwirkend
ab 1. 1. 1999
-
Rang der Satzung?
- Materielles Gesetz.
-
Warum wird eine Satzung für nichtig erklärt?
- Weil das Gericht
bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Satzung mit
dem höherrangigen Recht unvereinbar ist. – Hier: Verfahrensfehler
beim Erlaß der Satzung. Keine darüberhinausgehende inhaltliche
Beanstandung.
-
Aufgrund welcher Satzungsermächtigung ist die Abfallsatzung erlassen worden?
-
Eine Satzung kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes ergehen:
- Allgemeine Satzungsermächtigung für
die Gemeinden: § 5 Abs. 1 S. 1
HGO.
- Öffentliche Einrichtung mit Anschluß-
und Benutzungszwang, §§ 19, 20
HGO.
Rückwirkungsverbot gegen die nachträgliche Festsetzung der Abfallsatzung?
- Die Gebühren sind monatlich fällig. Deshalb liegt für den Zeitraum 1.
1. 1999–30. Juni 2000 ein Fall der echten Rückwirkung vor.
- Der rückwirkende Erlaß der Satzung ist grundsätzlich unzulässig.
- Er ist aber ausnahmsweise zulässig, weil hier „eine neue
Rechtsnorm sich im Nachhinein als ungültig erweist, so daß sie
durch eine einwandfreie Norm ersetzt werden muß“ (s. o.). X
hat die Müllabfuhr in Anspruch genommen, dadurch sind Kosten
entstanden, die von den Verursachern der Abfälle zu tragen sind.
Er darf nicht darauf vertrauen, daß diese Kosten nicht von ihm
zu tragen wären. Er mußte mit der Neuregelung rechnen.
- Ergebnis: X muß ab 1. 1. 1999 die in der Satzung festgesetzten
Gebühren für die kommunalen Müllabfuhr zahlen.
- Ab dem 1. Juli 2000 kann die Rechtslage im übrigen neu gestaltet werden,
so daß der rechtsstaatliche Vertrauensschutz der Festsetzung der
Abfallsatzung auch hier nicht mehr im Wege stehen kann.
2.3.5 Fall 4b: Vertrauensschutz im
Steuerrecht
- Das Gesetz besagt: Wer in
einem bestimmten strukturschwachen Gebiet im Jahr 1992 investiert,
soll 1993–2000 steuerliche Erleichterungen erhalten.
- 1994: Bundeshaushalt verschlechtert sich; Ertragslage der betreffenden
Unternehmer verbessert sich.
- 1996: Durch Gesetz werden die Vergünstigungen ab 1997 ersatzlos
gestrichen.
- U behauptet, er habe auf die Fortgeltung des Gesetzes bis ins Jahr 2000
vertraut und seine Investition von den steuerlichen Erleichterungen
abhängig gemacht.
Verstößt das Gesetz von 1996 gegen das Rückwirkungsverbot?
- Das Gesetz aus dem Jahr 1996 ändert die steuerliche Veranlagung der
betroffenen Unternehmer ab 1997
Kein Fall von Rückwirkung, weil
die Rechtslage nur mit Wirkung für die Zukunft geändert wird.
- Gibt es darüberhinaus noch einen Vertrauensschutz gegen den
Gesetzgeber?
- U hat tatsächlich bei Tätigung seiner Investition darauf vertraut,
daß die Rechtslage von 1993–2000 bestehen bleibt. Problematisch
ist, ob sein Vertrauen auch schutzwürdig ist. Das könnte man
bejahen, wenn es gerade in der Absicht des Gesetzgebers gelegen
hätte, den U durch die Gewährung von Steuererleichterungen zu
seinen Dispositionen zu veranlassen.
- Das Interesse des U am Fortbestand des Gesetzes und das Ziel
der Neuregelung sind gegeneinander konkret abzuwägen.
-
Genießt U Vertrauensschutz?
- Ist gem. Nr. 2 zu entscheiden. In diesem
Fall: eher ja.
-
Verankerung des Rückwirkungsverbots im GG?
-
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG.
Hinweis: Es gibt spezielle gesetzliche Regelungen zum
Vertrauensschutz bei der Aufhebung von Verwaltungsakten, die
für das allgemeine Verwaltungsrecht in §§ 48 ff. VwVfG geregelt
sind.
2.4 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4
GG)
-
Art. 19 Abs. 4 GG:
- „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine
andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. ...“
-
„Primärer Rechtsschutz“:
- Rechtsschutz gegen die Maßnahme der öff.
Gewalt (z. B. gegen einen Verwaltungsakt). Zuständig sind die
Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte (§§ 40 VwGO; 51 SGG; 33
FGO).
-
„Sekundärer Rechtsschutz“:
- Rechtsschutz gegen Schäden aufgrund
staatl. Maßnahmen (Staatshaftung; ordentliche Gerichte: § 13 GVG).
Der primäre Rechtsschutz muß voll ausgeschöpft worden sein, bevor
Schadensersatz verlangt werden kann.
- Anspruch auf effektiven Rechtsschutz:
- Gegen jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt gibt es
Rechtsschutz.
- Keine Popularklage (nur wer durch eine Maßnahme selbst
beschwert ist, kann sich gegen diese wehren).
- Kein Rechtsschutz gegen die Gerichte („Schutz durch den Richter,
nicht gegen den Richter“); nur
gegen Maßnahmen der Verwaltung (VA, Satzung) und gegen den
Gesetzgeber (inzidente Normenkontrolle; Verwerfungskompetenz
des BVerfG bei förmlichen Gesetzen, Art. 100 Abs. 1 GG;
s. u.). Rechtsschutz gegen Maßnahmen der richterlichen Gewalt:
Rechtsmittel nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (Berufung,
Revision).
- Kein Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug vor den
Gerichten. Eine Instanz reicht aus.
- Gegen Verwaltungsakte gibt
es ein behördeninternes Widerspruchsverfahren. Die Behörde soll
Gelegenheit erhalten, ihre Maßnahme zu überdenken, §§ 68 ff.
VwGO.
- Die wichtigsten Klagearten beim Verwaltungsgericht:
- Anfechtungsklage, §§ 42 Abs. 1 Var. 1, 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO, um die Aufhebung eines rechtswidrigen VA zu
begehren.
- Verpflichtungsklage, §§ 42 Abs. 1 Var. 2, 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO, um die Behörde zum Erlaß eines VAs zu verpflichten.
- Einstweiliger Rechtsschutz, soweit das normale Widerspruchs-/
Klageverfahren nicht ausreichend ist, um die Rechte des Betroffenen zu
wahren. – Problem: Grds. keine „Vorwegnahme der Hauptsache“.
Geregelt in §§ 80 ff., 123 VwGO.
- Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Rechtswidrigkeit:
- Rechtsnormen: sind nichtig. Seit Inkrafttreten („ex tunc“).
- Untergesetzliche Rechtsnormen darf das
Fachgericht „kassieren“ (das Verwaltungsgericht kann z. B.
eine kommunale Satzung für nichtig erklären/ aufheben).
- Die Verwerfungskompetenz für förmliche Gesetze liegt
dagegen beim Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1
GG).
- Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG): sind anfechtbar.
- VAe gelten fort, solange sie nicht vom Gericht aufgehoben
worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Wird ein VA nicht angefochten, so wird er bestandskräftig.
3 Grundrechte I: Geschichte, Struktur und Funktion der Grundrechte
3.1 Grundrechtsberechtigung und
Grundrechtsbindung
3.1.1 Grundrechtsberechtigung
- „Grundrechtsträger“ sind zunächst natürliche Personen.
- „Jedermannsrechte“ gelten für jeden, „Deutschenrechte“ nur für
Deutsche im Sinne von Art. 116 GG.
- Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.“
- Art. 8 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ...
zu versammeln.“
- Problem: Die Behandlung von EU-Bürgern.
- Meinung 1: Art. 2 Abs. 1 GG analog anwenden;
- Meinung 2: EU-Bürger sind Grundrechtsträger, wenn das
europäische Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung mit
Inländern fordert.
- Der Grundrechtsträger kann von seinem Grundrecht Gebrauch machen
– oder nicht. Das Grundrecht ist unveräußerlich. Problematisch ist, ob
man auf ein Grundrecht (freiwillig) verzichten könnte.
- Anwendung der Grundrechte auf inländische juristische Personen,
„soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“ (Art. 19 Abs. 3
GG).
- Die öffentliche Gewalt (= juristische Personen des öffentlichen
Rechts: Gebietskörperschaften [Bund,
Länder, Kommunen], sonstige Körperschaften und Anstalten
[Kammern, Sozialversicherungsträger]) kann sich grds. nicht auf
Grundrechte berufen; die öffentliche Gewalt ist Adressat, nicht
Träger von Grundrechten (Ausn.: justitielle Grundrechte gelten
immer, Artt. 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG);
- Das gilt auch, wenn sie in Gestalt einer juristischen Personen
des Privatrechts auftritt („Flucht ins Privatrecht“).
- Keine
Grundrechtsträger sind deshalb: Sparkassen, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften, Gemeinden;
- Aber: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind
Grundrechtsträger mit Blick auf die Rundfunkfreiheit.
3.1.2 Grundrechtsbindung
An die Grundrechte gebunden sind folgende Adressaten:
- Die öffentliche Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG), auch wenn sie in
privatrechtlicher Form auftritt (z. B. eine AG, die zu 100% dem Bund
gehört); die Grundrechte gelten unmittelbar (Art. 1 Abs. 3 GG);
- Private untereinander;
- Sog. (mittelbare [herrschende Meinung]/ unmittelbare)
„Drittwirkung der Grundrechte“.
- Grundrechte
als „objektive Wertordnung“, die zur Auslegung des einfachen
Rechts und von Verträgen heranzuziehen ist.
- Beispiele.:
- Arbeitsrecht: Gewissensfreiheit (die Sekretärin
eines Anwalts, der einen Neonazi vertritt, weigert sich, die
diesbezüglichen Schriftsätze zu tippen); sog. „Zölibatsklausel“
im Arbeitsvertrag einer Stewardess verstößt gegen die guten
Sitten (§ 138 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG)
und ist deshalb nichtig;
- der freie Wettbewerb der Meinungen darf nicht durch
die Marktmacht eines Wettbewerbers behindert werden
(„Blinkfüer“);
- Meinungsfreiheit („Lüth“).
- Generalklauseln des Privatrechts als „Einfallstore“ der Grundrechte ins
Privatrecht.
3.2 Grundrechtsfunktionen
(Grundrechtstheorie)
3.2.1 „status negativus“
Die Freiheit des einzelnen vom Staat: Die klassische liberale Grundrechtstheorie.
Grundrechte als Abwehrrechte gegen den (Nachtwächter-) Staat.
3.2.2 Die objektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte
„Grundrechte als objektive Wertordnung“. – Die Grundrechte gelten „objektiv“,
also nicht nur für die Grundrechteträger gegenüber der staatlichen Gewalt,
sondern sie prägen die ganze Rechtsordnung materiell. Die Rechtsprechung
ist an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar materiell
gebunden.
-
„Verfassungskonforme“ Auslegung
- des einfachen Rechts (Privatrecht:
sog. „Drittwirkung“).
-
Sozialstaatliche Grundrechtstheorie
- Grundrechte schaffen und sichern
überhaupt erst die Bedingungen für Freiheit. „Übergang vom
liberalen zum sozialen Rechtsstaat.“
Soziale Förderung (z. B.
Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung; Abbau und Ausgleich von
Benachteiligungen typischerweise benachteiligter Gruppen, z. B. von
Frauen oder Behinderten); soziales Recht (z. B. soziales Mietrecht;
Arbeitsrecht).
-
Schutzgewährrechte
- Grundrechte geben Schutzpflichten des Staates vor,
z. B. die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
-
Teilhaberechte
- Teilhaberechte an
staatlichen Leistungen, Förderungen, Verfahren. Problem: Begrenzte
ökonomische Ressourcen. Beschränkung auf das, was verteilt werden
kann („numerus clausus“-Urteil).
3.2.3 „status activus“
Staatsbürgerliche Rechte (aktive und passive Teilnahme an Wahlen;
Gewissensfreiheit in Bezug auf den Kriegsdienst).
3.3 Wirtschaftlich relevante Grundrechte (Überblick)
Hinweis: Einige wirtschaftlich relevante Grundrechte werden in
den nächsten Wochen noch ausführlich behandelt.
3.3.1 Art. 12 Abs. 1 GG, Berufsfreiheit
Schützt das Tätigsein, „vita activa“, das Erwerben, das Machen.
3.3.2 Art. 14 Abs. 1 GG, Garantie des Eigentums.
Schützt das Haben, das Behalten, das Vererben von Vermögensgütern.
- Ausgangspunkt ist aus historischen Gründen das Grundeigentum.
- Weil Art. 14 GG aber die Freiheit nach der ökonomischen Seite hin
umfassend schützt, sind zunehmend auch weitere Vermögenswerte in
den
Schutzbereich mit einbezogen worden, die die überragende Funktion
des Grundeigentums heute ersetzen. Insbesondere Anwartschaften
aus der Sozialversicherung, die auf eigene Leistungen des
Versicherten zurückgehen (Rentenversicherung, Arbeitslosengeld I;
nicht: Arbeitslosengeld II).
3.3.3 Art. 9 Abs. 1 GG, Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit schützt das Recht, Vereinigungen jeglicher Art zu
gründen, einschließlich wirtschaftlicher Unternehmen in Form von Personen-
oder Kapitalgesellschaften.
3.3.4 Art. 9 Abs. 3 GG, Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit schützt das Recht, sich Gewerkschaften bzw.
Arbeitgeberverbänden anzuschließen und Tarifverträge zu schließen.
3.3.5 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Meinungsäußerungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit erfaßt auch die Wirtschatfswerbung, soweit sie einen
„wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der
Meinungsbildung dienen.“ Im übrigen ist das Werben für eigene Dienstleistungen
und Güter vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt.
3.3.6 Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit
Subsidiär: Die allgemeine Handlungsfreiheit. „Auffanggrundrecht“, soweit die
spezielleren Freiheitsrechte nicht einschlägig sind.
3.3.7 Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt auch für Unternehmer, Arbeitnehmer und
Selbständige.
3.4 Fall 6: „Fluglärm“, VGH Kassel, NVwZ-RR 2003, 729
- Großstadt O begehrt „eine spürbare Reduzierung des Flugbetriebs“
des Frankfurter Flughafens.
- Stadt ist Eigentümerin von Wohnraum, der an Private vermietet
ist.
- Stadt ist auch Trägerin der kommunalen Planungshoheit:
Will weitere Wohngebiete bauplanungsrechtlich ausweisen
können.
- E ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in der Gemeinde K in
unmittelbarer Nähe des Flughafens.
- Reduzierung des Grundstückswerts; Garten nicht mehr
benutzbar.
- Einflugschneise müsse geändert werden.
- Neugebaute Umgehungsstraße, die zum Flughafen führt, erzeugt
zusätzlichen Lärm, vor allem nachts.
- Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG.
- Die Gemeinde müsse eine „Schallschutzvorkehrung“ treffen und
die Geschwindigkeit auf der Straße begrenzen.
- Eine Fluggesellschaft möchte bei der Verteilung von slots durch den
Flughafenbetrieber gegenüber den anderen Wettbewerbern gleichbehandelt
werden.
3.4.1 Eigentum der Stadt vs. Eigentum eines Privaten
- Privater: Ist Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Gemeinde (und der Flughafen) sind ihm gegenüber aus den
Grundrechten verpflichtet (subjektives Recht; Abwehr von Störungen).
- Stadt: Kann sich als Gebietskörperschaft (rechtsfähige juristische
Person des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) nicht auf
die Grundrechte berufen. Die Stadt ist selbst Adressatin von
Grundrechten.
3.4.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger?
Anwendung der Grundrechte auf inländische juristische Personen,
„soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“ (Art. 19 Abs. 3
GG).
- Die öffentliche Gewalt
- kann sich grds. nicht auf Grundrechte berufen; die öffentliche
Gewalt ist Adressat, nicht Träger von Grundrechten (Ausn.:
justitielle Grundrechte gelten immer, Artt. 101 Abs. 1, 103
Abs. 1 GG);
- auch nicht, wenn sie in Gestalt einer juristischen Personen des
Privatrechts auftritt („Flucht ins Privatrecht“).
3.4.3 Verfassungsrechtliche Grundlage für die Planungshoheit der
Gemeinde
Kommunales Selbstverwaltungsrecht, Art. 28 Abs. 2 GG.
3.4.4 Klassische Grundrechtsfunktionen
-
status negativus
- „Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat“. –
Klassische liberale Grundrechtstheorie.
-
status positivus
- „Freiheit nicht ohne den Staat.“ – Der einzelne braucht
den Staat, um von seiner Freiheit Gebrauch machen zu können. Schutz,
Teilhabe und Förderung.
-
status activus
- Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte. Aktives und
passives Wahlrecht.
-
Institutsgarantien
- Ehe und Familie, Eigentum und Erbrecht,
Berufsbeamtentum.
3.4.5 Argumentation des E
E beruft sich auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
(Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit).
3.4.6 Grundrecht auf Schallschutz?
E beruft sich auf den status positivus von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
3.4.7 Grundrecht einer Fluggesellschaft aus Art. 3 Abs. 1 GG
- Die Fluggesellschaft bezieht sich auf das Teilhaberecht bei der
Verteilung knapper Ressourcen durch die öffentliche Gewalt
aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG.
- Sie
begehrt, ebenso gestellt zu werden wie die übrigen Fluggesellschaften,
denen slots zugewiesen worden sind.
- Die Fluggesellschaft ist als juristische Person des Privatrechts nach
Maßgabe von Art 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträgerin von Art. 3
Abs. 1 GG.
- Der Frankfurter Flughafen ist in der Form einer AG privatrechtlich
organisiert. Er befindet sich aber in öffentlicher Trägerschaft
(Gebietkörperschaften sind Aktionäre: Bund, Land Stadt Frankfurt).
Die private Organisationsform steht der Bindung der Fraport AG an
die Grundrechte nicht entgegen („keine Flucht ins Privatrecht“). Die
Fraport AG ist deshalb aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet.
- Der Anspruch der Fluggesellschaft ist gerichtet auf gleichberechtigte
Teilhabe an der Vergabe der slots. Sie ist ebenso zu behandeln
wie die anderen auch.
Gleichberechtigte Teilhabe an der
Verteilung beschränkter Ressourcen. Muß durch das Vergabeverfahren
organisatorisch bewirkt werden (allgemeines Verteilungsverfahren, das
für alle Wettbewerber gleich ist und somit jedem die gleichen
Chancen bei der Vergabe einräumt).
4 Grundrechte II: Allgemeine Grundrechtslehren
4.1 Wiederholung
4.1.1 Zum Verständnis von Grundrechten
- Grundrechte als
- subjektive Rechte: binden die öffentliche Gewalt unmittelbar,
Art. 1 Abs. 3 GG;
- objektive Wertordnung: sind bei der Auslegung des einfachen
(= Nicht-Verfassungs-) Rechts heranzuziehen, insbesondere bei
der Auslegung
von unbestimmten Rechtsbegriffen (Generalklauseln wie „gute
Sitten“). Sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
zwischen Privaten.
- Grundrechte sind im wesentlichen:
- Abwehrrechte gegen den Staat, die dem Betroffenen
gegenüber dem Staat einen Freiraum schaffen, in dem er grds. frei
handeln darf; der Staat darf in diesen Schutzbereich nur unter
bestimmten Voraussetzungen eingreifen;
- Schutz- und Teilhaberechte, die den Staat verpflichten,
in einer bestimmten Weise schützend oder fördernd tätig zu
werden (z. B. Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit,
Gleichstellung von Frauen oder Behinderten).
4.1.2 Grundrechtsträger
- Natürliche Personen.
- Inländische juristische Personen nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG
(soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person
anwendbar ist.
- Der Staat ist grds. kein Träger von Grundrechten, sondern aus
den Grundrechten verpflichtet (Gemeinde kann sich nicht auf
Art. 14 Abs. 1 GG berufen). Nur ausnahmsweise können sich z. B.
Rundfunkanstalten, Universitäten, Kirchen auf Grundrechte wie die
Rundfunkfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit und die Glaubensfreiheit
berufen.
4.1.3 Grundrechtsverpflichtete
- Alle staatlichen Stellen (Gebietskörperschaften, sonstige rechtsfähige
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
- Private untereinander im Fall der mittelbaren Drittwirkung von
Grundrechten.
- „Keine Flucht ins Privatrecht“: Der Staat kann das Privatrecht als
Rechtsform für sein Handeln wählen und als GmbH, AG etc. auftreten.
Erfüllt er dabei öffentliche Aufgaben (Deutsche Bahn AG, Betrieb eines
Flughafens), so bleibt er an Grundrechte gebunden. – Anders bei rein
fiskalischen Hilfsgeschäften der Verwaltung (Kauf von Büromaterial
oder von Computern): Hier gilt „nur“ das Privatrecht (schlichte
Kaufverträge).
4.2 Neuer Stoff
Frage: Wie baut man eine Grundrechtsprüfung auf, und welche „Arten“ von
Grundrechten gibt es?
4.3 Freiheitsrechte
4.3.1 Spezielle Freiheitsrechte und allgemeine Handlungsfreiheit
- Das speziellere Grundrecht geht dem allgemeineren vor:
- Spezielle Freiheitsrechte (z. B. Art. 12 Abs. 1 GG) sind vor den
allgemeineren (z. B. bei der Wahl der Ausbildungsstätte: Art. 11
Abs. 1 GG) zu prüfen.
- Spezielle Grundrechte verdrängen allgemeinere Grundrechte.
- Ist kein Schutzbereich eines anderen Grundrechts einschlägig, verbleibt die
Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).
4.3.2 Schutzbereich
Sozusagen der „Anwendungsbereich“ des Grundrechts. Das grundrechtlich
geschützte Handeln oder: der Freiraum, der von dem Grundrecht verbürgt
wird.
- Sachlicher Schutzbereich: der grundrechtlich geschützte Lebensbereich,
die Grundrechtsausübung, z. B. das Äußern einer Meinung (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG).
- Personaler Schutzbereich: Wer kann Grundrechtsträger sein? Nur
natürliche Personen oder auch juristische Personen (Art. 19 Abs. 3
GG)?
4.3.3 Eingriff in den Schutzbereich:
- Klassischer Eingriffsbegriff: Finaler (= zielgerichteter) Rechtsakt, der
mit Befehl und Zwang unmittelbar „in Freiheit und Eigentum“ des
Betroffenen (Grundrechtsträgers) eingreift.
- Erweiterter Eingriffsbegriff: Staatliches Handeln
im Schutzbereich eines Grundrechts, das die Grundrechtsausübung
durch den Betroffenen unmöglich macht. Daher auch Eingriff z. B.:
die Versagung von Leistungen. – Grenze: Bagatellen und subjektive
Empfindlichkeiten sind keine Eingriffe.
4.3.4 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Nur durch förmliches Gesetz, das seinerseits verfassungsmäßig ist (Gesetzes-,
Parlamentsvorbehalt). Schranken des Grundrechts.
Arten von Gesetzesvorbehalten
- Einfacher Gesetzesvorbehalt: „... kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes beschränkt werden“ (Art. 8 Abs. 2 GG).
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: „... darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden,
in denen ...“ (Art. 11 Abs. 2 GG).
- Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: Schranken ergeben sich
aus kollidierendem Verfassungsrecht; die Grundrechte sind „im Wege
praktischer Konkordanz“ auszulegen und anzuwenden. – Beispiel:
Artt. 4 Abs. 1, 2; 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
Erlaß von Rechtsverordnungen/ autonomen Satzungen
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für Rechtsverordnungen (bei Satzungen in
entsprechender Weise anzuwenden; h. M.).
- Der Gesetzgeber muß die für die Grundrechtsausübung wesentlichen
Fragen selbst regeln (Wesentlichkeitstheorie; bestimmt den Umfang
der Festlegungspflicht des Gesetzgebers). Maßstab für die erforderliche
Regelungsdichte ist die Intensität des Eingriffs (je intensiver der
Eingriff, desto eingehender müssen die Festlegungen des Gesetzgebers
sein).
- Das (Verwaltungs-, Sozial-) Gericht prüft, ob diese Vorgaben erfüllt
sind (Art. 19
Abs. 4 GG). Nicht überprüfbar ist die Einschätzungsprärogative des
Gesetzgebers bzw. der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers (also
das „Wie“ einer Regelung; aber auch insoweit: gerichtlich nachprüfbare
Bindung an das höherrangige Recht, Art. 20 Abs. 3 GG).
„Schranken-Schranken“
Sozusagen die Schranken der Schranken des Grundrechts. Anforderungen an
die Beschränkung von grundrechtlichen Freiheiten.
- Insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/
Übermaßverbot: Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip. Jede
staatliche Maßnahme muß:
- einen grds. zulässigen Zweck verfolgen;
- sie muß geeignet sein, diesen Zweck zu bewirken (Förderung
des Zwecks reicht aus);
- sie muß erforderlich
sein (das relativ mildeste [aller gleichermaßen geeigneten]
Mittel; Zweck-Mittel-Relation);
- sie muß
zumutbar/ angemessen sein (Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne; Abwägung der beteiligten Interessen,
Gemeinwohl gegen Individualinteresse).
4.4 Gleichheitsrechte
4.4.1 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitssätze
- Es gibt spezielle Gleichheitsrechte (vor allem Art. 3 Abs. 2, 3 GG) –
diese gehen vor;
- und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
- Zweck der Gleichheitsrechte: Der Gesetzgeber soll miteinander
vergleichbare („gleiche“) Sachverhalte gleich behandeln.
- Problem: „Jedem das Seine“ vs. „Jedem das Gleiche“.
- Problem: Wer Recht setzt, schafft damit notwendig Unterschiede. Wie
sollen diese beschaffen bzw. begründet sein?
4.4.2 Gleich-/ Ungleichbehandlung
Es ist herauszuarbeiten, inwieweit der Gesetzgeber/ die Verwaltung/ die
Rechtsprechung vergleichbare Fälle (z. B. zwei Sozialversicherte, Unternehmer,
Situationen, Personengruppen) gleich bzw. ungleich behandelt (gleiche/
verschiedene Beitragssätze zur Sozialversicherung/ Steuersätze).
4.4.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Sachlicher Grund
Die (Un-) Gleichbehandlung muß durch einen „sachlichen Grund“
gerechtfertigt sein.
-
Die speziellen Gleichheitssätze
- enthalten absolute
Diskriminierungsverbote: Artt. 3 Abs. 2, 3; 6 Abs. 5; 38 Abs. 1; 33
Abs. 1, 2; 21.
-
Der allgemeine Gleichheitssatz
-
verbietet nicht die Ungleichbehandlung überhaupt, sondern nur
diejenige Ungleichbehandlung, die nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist.
Vorbehalt des Gesetzes: Auch (Un-) Gleichbehandlungen sind nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes zulässig, das seinerseits verfassungsmäßig ist (vgl.
Abschnitt 4.3.4 auf Seite 42).
Anforderungen an den sachlichen Grund im einzelnen
Ungleichbehandlung von Personengruppen: Sogenannte „Neue
Formel“
- Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen muß ein „Grund von
solcher Art und von solchem Gewicht“ vorliegen, daß er geeignet ist,
die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
- Je näher die Diskriminierungsmerkmale an den in Art. 3 Abs. 3 GG
genannten liegen und je weniger der einzelne der Ungleichbehandlung
ausweichen kann (sog. personenbezogene Merkmale), desto
strenger ist der Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzuwenden:
- Legitimer
Zweck der Ungleichbehandlung? – „Zwecksetzungskompetenz“ des
Gesetzgebers.
- Geeignetheit der Mittels zur Verfolgung des Zwecks? –
„Einschätzungsprärogative“ des Gesetzgebers.
- Erforderlichkeit des Mittels im Vergleich zu
anderen, gleich geeigneten Mitteln? – „Einschätzungsprärogative“
des Gesetzgebers.
- Zumutbarkeit/ Angemessenheit des Mittels. –
„Abwägungsspielraum“ des Gesetzgebers.
Ungleichbehandlung von sonstigen Sachverhalten
- „Legitimer Zweck“: keine evidente Ungleichbehandlung; Willkür- und
Überraschungsverbot.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten (vgl. Abschnitt 4.3.4.3
auf Seite 43).
Insbesondere typisierende Regelungen
- Bei typisierenden Regelungen sind Härten im Einzelfall grds.
hinzunehmen. Nur wenn die durch die Regelung bewirkten Härten zu
groß und zu zahlreich werden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen,
die dem abhilft.
- Beispiel für typisierende Regelungen: ein Steuersatz, der sich nur am
Einkommen orientiert; alle, die ein bestimmtes Einkommen haben,
zahlen dieselben Steuern, egal, in welcher Lage sie sich befinden.
4.4.4 Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Das BVerfG stellt grds. die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest.
Es verbleibt dem Gesetzgeber, eine andere, rechtmäßige Norm an ihre Stelle zu
setzen. Bis dahin kann das BVerfG eine Übergangsregelung bestimmen und
dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des rechtswidrigen Zustands
setzen.
4.5 Fall 9: „Frauenförderung“
- Verstärkte Frauenförderung im öffentlichen Dienst wird angestrebt.
- Neues Gesetz wird erlassen:
- „Frauen sind zu bevorzugen, wenn deren Qualifikation und
Eignung im wesentlichen gleichwertig sind mit der des besten
männlichen Bewerbers.“
- Erneute Ausschreibung, wenn sich gar keine Frau beworben hat.
Dabei besonderer Hinweis auf die Frauenförderung.
- Männlicher Bewerber wendet sich gegen das Gesetz.
-
Welche speziellen Gleichheitssätze sind betroffen?
- Artt. 3
Abs. 2; 33 Abs. 2 GG.
Anwendung der neuen Formel:
- Diskriminierungskriterium sind das Geschlecht und die fachliche
Eignung. Abschlußnoten als personenbezogene Merkmale (auf die der
einzelne im weiteren keinen Einfluß mehr hat).
Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 GG. Zulässigkeit der Frauenförderung (als „affirmative
action“) ergibt sich aus dem materiellen Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG/ Sozialstaatsprinzip.
- Männer und Frauen dürfen nur ungleich behandelt werden, wenn das
zur Lösung von Problemen zwingend erforderlich ist, die nur entweder
bei Männern oder bei Frauen auftreten können (Nachtarbeitsverbot).
- Bei der Durchführung: Anwendung der neuen Formel. Strenge
Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
- Hier: Genaue Festlegung der Kriterien für die Personalauswahl durch
den Gesetzgeber. Legitimer Zweck. Geeignet, aber auch erforderlich?
Und zumutbar? – Wenn es eine „gleich gute“ Frau gibt, muß sie
eingestellt werden. Kein Ermessen der Verwaltung.
- Problematisch, weil der Mann dann keine Chance mehr auf Einstellung
hat.
- Letztlich aber wohl verfassungsmäßig, denn Art. 3 Abs. 2 GG verlangt
den aktiven Abbau der Benachteiligung von Frauen.
-
Mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 2 GG?
- Ja,
insbesondere im Arbeitsverhältnis. Absolutes Diskriminierungsverbot
aus Art. 3 Abs. 2 GG und aus § 611a Abs. 1 Satz 1
BGB.
-
Drittwirkung von Grundrechten.
- Ist Ausfluß der Theorie, wonach die
Grundrechte eine objektive Wertordnung formulieren. Deshalb sind
sie auch bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten.
Generalklauseln des Privatrechts als „Einfallstore“ der Grundrechte ins
Privatrecht.
5 Grundrechte und Wirtschaft I: Berufs- und Gewerbefreiheit
5.1 Vorbemerkung
Die wirtschaftlichen Grundrechte schützen die Freiheit des einzelnen nach
der wirtschaftlichen Seite hin.
Sie bestimmen, inwieweit der einzelne überhaupt wirtschaftlich tätig
werden darf und welche Beschränkungen ihm dabei auferlegt werden
können.
5.2 Die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1
GG
5.2.1 Schutzbereich
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbschancen, das wirtschaftliche Tätigsein.
Das Tun, vita activa.
- Grundrechtsträger
- Art. 12 Abs. 1 GG ist ein sog. „Deutschen-Grundrecht“.
- Juristische Personen, Art. 19 Abs. 3 GG:
- Anwendung auf private Unternehmen, soweit sie zu
Erwerbszwecken tätig werden;
- Keine Grundrechtsträger sind: Ausländische Unternehmen
sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- „Berufswahl“ (und Berufsausbildung) geht der Berufsausübung logisch
voraus.
- die Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen (oder z. B.
als Rentier vom ererbten Geld oder als berufsloser Landstreicher
zu leben)
- ebenso wie die Wahl des konkreten Berufs.
- Auch die Kombination mehrerer Berufe ist erfaßt.
- „Beruf“ ist sehr weit auszulegen.
- Jede auf Erwerb gerichtete und erlaubte Tätigkeit, die auf
eine gewisse Dauer angelegt ist. Unerheblich ist, ob die
Lebenshaltungskosten damit ganz oder nur teilweise gedeckt
werden können.
- Selbständige Tätigkeit ebenso wie die abhängige Beschäftigung.
- Auch neue oder selbst erfundene Berufsbilder werden erfaßt. Sehr
großer Freiraum.
- Auch die berufsbezogene Ausbildung zählt dazu, nicht jedoch die
Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen und das Studium „just
for fun“ in der Freizeit (z. B. eine Hausfrau besucht Vorlesungen
in Psychologie oder in Kunstgeschichte als Gasthörerin).
- Keine Berufe sind: Bloße Freizeittätigkeiten (Hobby).
- „Berufsausübung“ ist die gesamte Tätigkeit im Rahmen der Ausübung eines
Berufs. Alles, was dazugehört (die Gründung und Führung eines
Unternehmens, der Abschluß von Arbeitsverträgen, die Einrichtung eines
Büros oder eines Ladens, Werbung, die tägliche Arbeit, auch das Führen
beruflicher Bezeichnungen).
- Die „Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte“ bleibt dem
Grundrechtsträger überlassen. Hier verdrängt Art. 12 GG die allgemeine
Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
5.2.2 Eingriff
- Jede Regelung mit Berufsbezug. Finaler Rechtsakt, der in den
Schutzbereich eingreift, indem er die Wahl eines Berufs, die Ausbildung
zu einem Beruf oder die Ausübung eines Berufs einschränkt.
- Muß mindestens eine „objektiv berufsregelnde Tendenz“
aufweisen.
- Die Regelung betrifft Tätigkeiten, die typischerweise beruflich
ausgeübt werden.
- Nennenswerte Behinderung der beruflichen Tätigkeit durch die
Regelung.
5.2.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Einfacher Gesetzesvorbehalt für die „Berufsausübung“, Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG.
- Sogenannte „Stufentheorie“. Abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung,
je nach Intensität des Eingriffs.
- Eine Reihe von Gesetzen regeln die Berufsausübung allgemein, insbesondere
die Gewerbeordnung und mehrere Spezialgesetze für bestimmte
Gewerbezweige, wie z. B. das Gaststättengesetz (GaststättenG), die
Handwerksordnung (HandwO), das Industrie- und Handelskammerngesetz
(IHK-G), das Ladenschlußgesetz (LadenschlG).
5.3 Fall 12: „Zulassung von Kassenärzten“
- Vorab: Die Leistungerbringung in der gesetzlichen
Krankenversicherung.
- Es gibt zwei „Arten“ von Körperschaften des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung:
- Einerseits gibt es Krankenkassen: Mitglieder sind die
Versicherten. Erfaßt werden ca. 90% der Bevölkerung.
große Bedeutung der Zulassung als Vertragsarzt für den
Antragsteller.
- Andererseits Kassenärztliche Vereinigungen: Mitglieder
sind die Vertragsärzte (früher: Kassenärzte).
- Zur Zulassung als Vertragsarzt:
- Wer als approbierter Arzt
„Leistungserbringer“ der gesetzlichen Krankenversicherung
werden will, muß Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung
werden und vom Zulassungsausschuß (s. u.) als Vertragsarzt
zugelassen werden.
- Rechtsrundlage ist das „Sozialgesetzbuch Fünftes Buch“
(SGB V)
in Verbindung mit der ZulassungsVO
Ärzte .
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen sog. Arztregister,
in die die Ärzte eingetragen werden. Die Eintragung bewirkt,
daß der Arzt Mitglied der für seinen Sitz zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung wird.
- Dem Beschwerdeführer war vom
Zulassungsausschuß ,
die Zulassung als Vertragsarzt nicht erteilt worden, weil er das 55.
Lebensjahr vollendet hatte.
- Rechtsgrund: Die ZulassungsVO Ärzte enthält gem. § 98 Abs. 2
Nr. 12 SGB V die Vorschrift, wonach die Zulassung zu versagen ist,
wenn der Antragssteller das 55. Lebensjahr vollendet hat und unter
welchen Voraussetzungen insbesondere bei einem Härtefall hiervon
abgewichen werden kann (vereinfacht ausgedrückt). – Förmliches
Gesetz enthält die „wesentliche“ Regelung zur Beschränkung der
Berufsfreiheit.
- Verfahren:
- Widerspruch. Berufungsausschuß.
Hilft dem Widerspruch nicht ab.
- Danach Klage beim Sozialgericht (§ 51 SGG). – Erfolglos.
- Verfassungsbeschwerde gegen die betreffenden Rechtsnormen
und sämtliche Urteile, die den Kläger beschweren.
Gewerbefreiheit bei Ärzten einschlägig?
- Gem. § 1 Abs. 1 GewO gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit:
Grunds. darf der Betrieb eines Gewerbes nicht versagt werden.
- Die GewO enthält selbst keine Definition des
Gewerbebegriffs.
- Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ist „die Ausübung der ärztlichen
und anderfen Heilberufe“ vom Anwendungsbereich der GewO grunds.
ausgenommen.
Stufentheorie.
Anforderungen an Beschränkungen der Berufsausübung und der
Zugangsbeschränkungen wiederholen und hier anwenden.
- Zulassungsbeschränkung nach dem Lebensalter. Ist das Alter von 55
Jahren überschritten, erfolgt grds. keine Zulassung mehr (Härtefälle
bleiben hier außer Betracht, weil ganz enge Voraussetzungen).
- Der Zugang zum Beruf des Vertragsarztes (bzw. der Berufswechsel
vom angestellten Arzt zum freiberuflich tätigen Vertragsarzt) wird
beschränkt.
- Zugangssperre ab einem bestimmten Alter.
- Subjektive Berufswahlbeschränkung.
- Rechtfertigung hier lt. BVerfG jedenfalls durch „überragend wichtige
Gemeinschaftsgüter“. – Hier: Die Sicherstellung der weiteren
Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Verfassungsbeschwerde auf sekundäres EU-Recht stützen?
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG: Die Verfassungsbeschwerde ist nur
Maßnahmen der (deutschen) öffentlichen Gewalt wegen der Verletzung
von Grundrechten möglich.
- EU-Richtlinien („sekundäres Gemeinschaftsrecht“) müssen vom
nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden.
- Das BVerfG überprüft zwar das primäre europäische
Gemeinschaftsrecht, das im Wege des deutschen
Zustimmungsgesetzes in das deutsche Rechts aufgenommen
wurde, auf seine Verfassungsmäßigkeit (also z. B., ob die
Übertragung von hoheitlichen Befugnissen aufgrund des
„Vertrags von Maastricht“ verfassungsmäßig war); sekundäres
Gemeinschaftsrecht soll aber nur ganz ausnahmsweise zulässiger
Gegestand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn es ein
Grundrecht in seinem Wesensgehalt schwerwiegend und nachhaltig
beeinträchtigt oder wenn Hoheitsrechte offenkundig mißachtet
werden.
- Hier evtl. problematisch (falls nicht eine Ausnahme der Rili eingreift):
Unmittelbare Anwendung der Rili, weil sie nicht rechtzeitig in
nationales Recht umgesetzt worden war.
-
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG?
- Eher nein, meinte das BVerfG.
6 Grundrechte und Wirtschaft II: Eigentumsgarantie I
6.1 Das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 Abs. 1
GG
6.1.1 Schutzbereich
- Zweck von Art. 14 Abs. 1 GG ist es, dem Grundrechtsträger
„einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und
ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu
ermöglichen“, „als Grundlage privater Initiative“.
- Eigentum:
- Alle vermögenswerten Rechte, die einer Person privatnützig
ausschließlich zugewiesen sind.
- Eigentum ist alles, was das einfache Recht (in einem förmlichen
Gesetz) zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert
(„Naßauskiesung“; „normgeprägtes Grundrecht“).
- Darüber hinaus zählen aber auch „relative“ Rechte zum Eigentum,
die nicht zum sachenrechtlichen Eigentum im Sinne von § 903
BGB zählen.
- Insbesondere:
- Alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte. – Das BVerfG
nimmt den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und
das Vermögen vom Schutzbereich des Eigentums aus.
- Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte, v. a.
sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften:
- dem Versicherten ausschließlich und privatnütig zugewiesen;
- beruhen auf nicht unerheblicher Eigenleistung des
Versicherten (Beiträge);
- dienen der Sicherung der Existenz des Versicherten (Renten/
Arbeitslosengeld I).
- Geschützt sind:
- Der Bestand des Eigentums (also das Haben; Erwerbschancen
werden durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt).
- Die Nutzung des Eigentums (Gebrauch, Veräußerung).
- Die Verfassungsgarantie des Eigentums und des Erbrechts selbst.
6.1.2 Eingriff
In dieser Reihenfolge zu prüfen:
- Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG, durch oder aufgrund eines
Gesetzes: „vollständige oder teilweise Entziehung durch Art. 14 Abs. 2
Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen“. – Ein bestimmter
Eigentumsgegenstand wird dem Betroffenen konkret-individuell
entzogen durch Gesetz (Legalenteignung) oder durch Verwaltungsakt
(Administrativenteignung).
- Inhalts- und Schrankenbestimmung durch (verfassungsmäßiges)
Gesetz, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, definieren das Eigentum für
die Zukunft und können früher erworbenes Eigentum verkürzen!
– Generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des
Eigentümers.
- Enteignungsgleicher Eingriff
- Enteignender Eingriff
6.1.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Einfacher Gesetzesvorbehalt für Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14
Abs. 1 Satz 2), qualifizierter Gesetzesvorbehalt für Enteignungen (Art. 14
Abs. 3 Satz 2 GG).
- Inhalts- und Schrankenbestimmung:
- Muß verhältnismäßig sein und die Bedeutung des betreffenden
Gutes für den Eigentümer beachten.
- Evtl. Ausgleichspflicht
bei (atypischer!) besonderer und unzumutbarer Beeinträchtigung
des Eigentums.
- Enteignung:
- Nur mit Entschädigungsregelung in
demselben Gesetz (Junktim-Klausel) in Verbindung mit dem
Landesgesetz zur Regelung von Enteignungen (hier: Hessisches
Enteignungsgesetz).
- Nur zum Wohl der Allgemeinheit und unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen.
6.2 Fall 14: „Die Euro-Klage“
6.2.1 Der „Vertrag von Maastricht“
1992 wurde beim Europäischen Rat in Maastricht (Niederlande) der sog. „Vertrag
von Maastricht“ geschlossen, der den EG-Vertrag änderte, die Europäische Union
(EU) schuf und die Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung zum
Ziel hatte.
6.2.2 Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizierung des Vertrags
- Keine Verfassungsbeschwerde gegen den „Vertrag von Maastricht“
selbst, sondern gegen dessen Ratifizierung durch den deutschen
Gesetzgeber.
- Ein völkerrechtlicher Vertrag, den die Bundesregierung mit einem
oder mehreren anderen Staaten abschließt, wird nicht unmittelbar
(„automatisch“) Teil der deutschen
Rechtsordnung. Dazu ist vielmehr ein gesonderter Beschluß des
deutschen Gesetzgebers erforderlich. Das „Zustimmungsgesetz“
wird anschließend vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im
Bundesgsetzblatt zusammen mit dem Vertrag, dem zugestimmt
wurde, verkündet.
- Das betrifft alle völkerrechtlichen und europarechtlichen Verträge,
aber auch z. B. den „Einigungsvertrag“, durch den die DDR der
BRD „beigetreten“ war.
- Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizieurng des „Vertrags von Maastricht“
wurde 1993 mit ausführlicher (und sehr lesenswerter) Begründung als unbegründet
zurückgewiesen.
6.2.3 Die Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des
Euro
Weitere Verfassungsbeschwerden unmittelbar vor der Einführung des
Euro als gesetzlichem Zahlungsmittel in Deutschland zum 1. Januar
1999. Um diese geht es hier.
Richtiger Zeitpunkt/ Beschwer
Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen das Zustimmungsgesetz zum
Maastricht-Vertrag gerichtet werden („Akt der öffentlichen Gewalt“).
Das Parlament muß das Zustimmungsgesetz beschlossen haben. Erst
danach kann man gegen das Gesetz im Wege der Verfassungsbeschwerde
vorgehen.
Art. 38 I GG
- Grundrechtsgleiches Recht.
- Subjektives Recht des Wahlberechtigten, an der Wahl zum Deutschen
Bundestag teilzunehmen.
- Gilt auch im Anwendungsbereich von Art. 23 GG: Das
Demokratieprinzip darf nicht angetastet werden (Artt. 20 I, II; 79 III
GG).
- Art. 38 I GG ist aber nicht berührt, weil der Bundestag und der
Bundesrat gem. Art. 23 I, II GG auch an der Einführung des Euro
beteiligt sind.
Art. 14 I GG
- „Das Zustimmungsgesetz zum Maastricht-Vertrag verändert
als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. von Art. 14 I 2
GG den Inhalt des Geldeigentums in Deutscher Mark. Führt in
Anwendung des Maastricht-Vertrages die Einschätzung und Prognose
der zuständigen Staatsorgane zu dem Ergebnis, daß die vorgesehene
Währungsunion eine Stabilitätsgemeinschaft sein wird, so ist ein
Geldeigentümer nicht befugt, im Wege der Verfassungsbeschwerde diese
Einschätzungen und Bewertungen durch das BVerfG überprüfen zu
lassen“ (BVerfG NJW 1998, 1934, 1936).
- Geld gehört zum Schutzbereich des Eigentums im Sinne von
Art. 14 I 1 GG: „Geld ist geprägte Freiheit; es kann frei in Gegenstände
eingetauscht werden“ (BVerfG, a. a. O., 1937).
- Der Geldwert ist aber nicht absolut vorgegeben. Er ist „in besonderer
Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig“ (BVerfGE,
a. a. O., 1937). Der Staat kann „den Wert des Geldes nicht
grundrechtlich garantieren“.
- Berührt ist evtl. der Bestand, jedenfalls der Wert des Eigentums.
Artt. 23, 88 Satz 2 GG
- Grundlage für die Einführung des Euro im Grundgesetz: Artt. 23, 88
Satz 2 GG.
- Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die Europäische Union.
7 Grundrechte und Wirtschaft III: Eigentumsgarantie II
7.1 Wiederholung: Rückblick auf Art. 14 I
GG
- Schutzbereich
- Eingriffe:
- Enteignung
- Inhalts- und Schrankenbestimmung.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Enteignung: qualifizierter Gesetzesvorbehalt („Junktimklausel“),
Art. 14 III GG.
- Inhalts- und Schrankenbestimmung, einfacher Gesetzesvorbehalt,
Art. 14 I 2 GG.
7.2 Weitere Eingriffe in das Eigentum, Art. 14 Abs. 1
GG
7.2.1 Enteignungsgleicher Eingriff
- Hoheitliche Maßnahme,
- die rechtswidrig ist und die
- in eine durch Art. 14 I GG geschützte Position („Eigentum“)
unmittelbar eingreift
- und die nicht durch ein zumutbares Rechtsmittel abgewendet werden
konnte.
- Folge bei dem Betroffenen: „Sonderopfer“;
- muß kein Rechtsakt sein;
- z. B. die Standfestigkeit eines Gebäudes wird durch
Ausschachtungsarbeiten einer öffentlichen Straße erschüttert;
- ein Panzer der Bundeswehr kommt von der Straße ab und
beschädigt ein Haus.
7.2.2 Enteignender Eingriff
- Hoheitliche Maßnahme
- die rechtmäßig ist
- und die zu einer atypischen und nicht vorhersehbaren
Nebenfolge führt,
- durch die eine durch Art. 14 I GG geschützte Position („Eigentum“)
unmittelbar beeinträchtigt wird.
- Folge: „Sonderopfer“; Überschreitung der „Schwelle des
enteignungsrechtlich Zumutbaren“.
- z. B. durch den Betrieb einer Mülldeponie werden Vögel
angelockt, die die Saatkörner aus den umliegenden Äckern
herauspicken, was zu Schäden bei der Produktion der betroffenen
Bauern führt;
- eine U-Bahn/ ein Flughafen wird gebaut und rechtmäßig
betrieben, was zu Immissionen führt (Erschütterungen der
umliegenden Häuser; Fluglärm).
7.2.3 Rechtsschutz gegen enteigungsgleichen und enteignenden Eingriff
-
Rechtsweg:
- Ordentliche Gerichte, § 13 GVG.
-
Anspruchsgrundlage:
- Nach der sog. „Naßauskiesungs-Entscheidung des
BVerfG war umstritten, ob es für den
enteignungsgleichen und den enteignenden Eingriff noch eine rechtliche
Grundlage gebe. Die Gerichte stützen sich dabei auf den „allgemeinen
Aufopferungsgedanken“ und auf §§ 74, 75 EinlPrALR (Einleitung zum
Preußischen Allgemeinen Landrecht). Diese Rechtsfiguren werden von
der Rechtsprechung jedenfalls weiterhin angewendet.
-
Rechtsfolge:
- Entschädigung. Wie bei der Enteignung.
7.3 Zusammenfassung zum Rechtsschutz
Rechtsschutz gegen ...
-
Enteignung:
- (a) gegen die enteignende Maßnahme: § 40 VwGO; (b) wegen
der Höhe der Entschädigung: § 13 GVG i. V. m. Art. 14 III 4 GG.
-
Inhalts- und Schrankenbestimmung:
- Verwaltungsrechtsweg, § 40
VwGO.
-
Enteignungsgleicher Eingriff:
- Ordentliche Gerichte, § 13 GVG.
-
Enteignender Eingriff:
- Ordentliche Gerichte, § 13 GVG.
In jedem Fall: Vorrang des Primärrechtsschutzes gegenüber dem
Sekundärrechtsschutz.
Erst gegen die Maßnahme, die das Eigentum
beeiträchtigt oder entzieht, selbst vorgehen, dann Ausgleichsansprüche geltend
machen. – „Dulde und liquidiere.“
8 Grundrechte und Wirtschaft IV: Sozialpflichtigkeit des Eigentums und
Enteignung
8.1 Wiederholung
- Art. 14 GG als „normgeprägtes Grundrecht“:
- Einerseits ist ein bestimmter Schutzbereich abstrakt
zu bestimmen, in dem der Gesetzgeber und
die Verwaltung an Art. 14 GG gebunden sein
soll.
- Andererseits bestimmt der Gesetzgeber selbst generell-abstrakt,
was zum „Eigentum“ zählen soll. – Gestaltungsauftrag an den
Gesetzgeber.
- Gestaltung der Eigentumsordnung ist gleichzeitig
rechtfertigungsbedürftiger Eingriff.
- Schutzbereich, Eingriffe, Rechtfertigung; Grundrechtsträger,
Grundrechtsadressaten, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. – Verweis auf
den Stoff der beiden letzten Wochen.
- Rechtsschutz gegen Eingriffe in das Eigentum (kein Wahlrecht zwischen
Primär- und Sekundärrechtsschutz).
- Noch einmal herausstellen: Zweck von Art. 14 GG ist es, dem
Grundrechtsträger „einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung
seines Lebens zu ermöglichen“,
- „als Grundlage privater Initiative“;
- aber auch: große Bedeutung für eine funktionierende
Demokratie. Nur wer wirtschaftlich hinreichend gesichert ist,
kann auch am politischen Leben aktiv und gestaltend teilnehmen.
- Deshalb: Einbeziehung von Altersrenten, Arbeitslosengeld 1,
Besitz an der Mietwohnung usw. in den Schutzbereich des
Eigentums.
- Deshalb ist insbesondere die
Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten Positionen im
Sozialversicherungsrecht
(aber auch von insoweit nicht geschützten Positionen: „Hartz IV“)
gesellschaftlich sehr problematisch (aktuelles Problem).
- Nachfragen letzte Woche waren:
- Salvatorische Entschädigungsklauseln:
- Beispiel: „Wird ein Eigentümer unzumutbar
in seinem Eigentum betroffen, so erhält er eine angemessene
Entschädigung.“
- Sehr zweifelhaft wegen des Bestimmheitsgrundsatzes und des
rechtsstaatlichen Gebots der Rechtsklarheit.
- BVerfG hat eine solche pauschale Entschädigungsklausel
1999 in einem Urteil zum rheinland-pfälzischen
Denkmalschutzgesetz für verfassungswidrig
befunden.
- a. A. die frühere Rspr. von BGH und BVerwG.
- Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb: Problem:
Abgrenzung Art. 12 zu Art. 14 GG. BVerfG hat offengelassen, ob der
Gewerbebetrieb in den Schutzbereich von Art. 14 GG fällt. BGH und
BVerwG haben das bejaht. Die Lit. ist uneinig, neigt aber mehrheitlich
dazu, das Recht am eingerichtetenund ausgeübten Gewerbebetrieb
einzubeziehen.
- Was ist der Unterschied zwischen Entschädigung und
Schadensersatz:
- Entschädigung ist Ersatz des Substanzverlusts durch den
Eingriff in das Vermögen.
- Schadensersatz ist Ausgleich für den Geschädigten in einer
Weise, daß er so gestellt würde, wie wenn das Ereignis nicht
vorgefallen wäre.
- Das kann im Ergebnis (nicht: in der Sache) auf dasselbe
hinauslaufen, muß es aber nicht.
-
Nicht alle Positionen
- werden in beiden
Fällen ersetzt. Vor allem ist der entgangene Gewinn in
die Entschädigung nicht einbezogen.
-
Entschädigung
- erfolgt in aller
Regel in Geld, während Schadensersatz grds. in Natur zu
leisten ist und ausnahmsweise in Geld („Grundsatz der
Naturalrestitution“ ist bei der Enteignung naturgemäß
ausgeschlossen).
8.2 Enteignung, Art. 14 Abs. 3
GG
- Begriff der Enteignung:
- Hoheitlicher Rechtsakt:
- durch Gesetz (ausnahmsweise; Legalenteignung)
- oder durch VA aufgrund eines Gesetzes
(Administrativenteignung).
- Sog. Junktimklausel in Satz 2:
Enteignung und Entschädigung müssen in demselben
Gesetz stehen. – Problematisch sind sog. salvatorische
Entschädigungsklauseln; vgl. unter 1 auf Seite 70.
- Eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position ist
betroffen.
- Zweck: Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe „nur zum
Wohle der Allgemeinheit“ durch Entzug der Eigentumsposition.
Das Eigentum kann auch auf Private übertragen werden
(z. B. auf die Deutsche Bahn AG zum Bau einer neuen
Bahnstrecke).
- Verhältnismäßigkeit:
- Zweck: Wohl
der Allgemeinheit. – Mitunter sehr problematisch. Besonders
zweifelhaft bei der Wirtschaftsförderung: Zeitlich unbefristete
und unbeschränkte Übertragung von Grundeigentum an einen
Unternehmer zum Wohle der Allgemeinheit?
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit: Die Enteignung
muß zur Erreichung des Zwecks unumgänglich sein. Eine weniger
einschneidende Maßnahme (z. B. die Belastung des Grundstücks)
wäre zur Erreichung des Zwecks nicht ausreichend.
- Zumutbarkeit: Der Entzug des Eigentums muß zu dem damit
verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei
ist die „angemessene Entschädigung“ als Ausgleich zum Entzug
des Eigentums zu berücksichtigen.
8.3 Rechtsschutz gegen Enteignungen
- Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt
gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz.
- Sog. primärer Rechtsschutz gegen die enteignende Maßnahme
selbst (den Enteignungsbescheid, ein Verwaltungsakt) und alle übrigen
Ausgleichsansprüche – soweit es sich nicht um „Entschädigung“ handelt,
über den Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. –
Hat immer Vorrang vor Sekundärrechtsschutz. Muß ausgeschöpft sein,
bevor man den Sekundärrechtsschutz in Anspruch nimmt.
- Sog. sekundärer Rechtsschutz wegen der Höhe der Entschädigung
über die ordentlichen Gerichte, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 in
Verbindung mit § 13 GVG (Zivilgerichte).
8.4 Entschädigung
- Art. 14 Abs. 3 Satz 3f.: „Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
- § 254 BGB gilt analog; sog. Schadensminderungspflicht des
Betroffenen.
- Auszahlung des Verkehrs-/ Marktwerts (Ersatz des
Substanzverlusts).
- Zuzüglich
der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz der Folgeschäden, z. B.
Umzugskosten, Kosten der Betriebsverlegung, Einbußen durch
Verlust von Kunden, Wertminderung des Restgrundstücks,
Rechtsverfolgungskosten).
- Aber nicht die mittelbaren Folgekosten (z. B. Kosten zur
Beschaffung eines Ersatzobjekts).
- Und nicht bloße „Expektanzen“ des enteigneten Objekts.
- Die Entschädigung zahlt derjenige, zu dessen Gunsten
die Enteignung erfolgt ist. Das kann auch ein privater
Unternehmer sein (z. B. die Deutsche Bahn AG).
8.5 Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 GG
- Inhalts- und Schrankenbestimmungen dürfen umso weiter gehen, je
mehr sie durch die Sozialpflichtigkeit gedeckt sind. Abstellen auf die
soziale Funktion des Eigentums.
- Beispiele: Kündigungsschutz
im sozialen Wohnraummietrecht; Beschränkungen des Urheberrechts
zugunsten der Allgemeinheit („Privatkopie“).
- Enteignung zum „Wohle der Allgemeinheit“.
8.6 Eigentumsgarantie im Steuerrecht
8.7 Fall 16:
„Einkommensteuer“
8.7.1 Der Fall
- Zu versteuerndes Jahreseinkommen der Ehegatten hier: 648595 DM
im Jahr 1994, davon 665111 DM [sic!] aus Gewerbebetrieb.
- Zum Vergleich dazu: Das durchschnittliche Netto-Jahreseinkommen von
privaten Haushalten im Jahr 2002, vgl. Tabelle 1 auf der nächsten
Seite.
| | Euro | je Haushaltsmitglied |
|
|
| | Selbständige | 88400 | 15000 |
| Arbeitnehmer | 34400 | 32900 |
| Beamte | 34400 | 16200 |
| Angestellte | 37000 | 16200 |
| alle Haushalte | 32100 | 15000 |
| Arbeiter | 30000 | 11200 |
| Pensionäre | 29000 | 17400 |
| Rentner | 21600 | 13100 |
| Arbeitslosengeld- und -hilfeempfänger | 19000 | 8600 |
| Sozialhilfeempfänger | 13900 | 6100 |
| |
| Tabelle 1: | Durchschnittliches Netto-Jahreseinkommen von privaten
Haushalten in Deutschland im Jahr 2002 |
|
- Einkommentsteuer, Kirchensteuer und Gewerbeertragsteuer betragen
61,19% der Einkünfte.
- Wollen nur 187731 DM Einkommensteuer zahlen.
- Das Verfahren im Überblick: Der Einspruch gegen den Steuerbescheid
des Finanzamts bleibt erfolglos. – Klage beim FG. – Revision zum
Bundesfinanzhof: Urteil BFH NJW 1999, 3798: „Kein Verfassungsgebot der
hälftigen Teilung“ wie in dem Urteil BVerfG NJW 1995, 2615. –
Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil.
8.7.2 Eingriff in Grundrechte durch die Erhebung von Steuern
- Grundsatz: Art. 14 GG „schützt nicht das Vermögen als solches“.
Deshalb berühren öffentliche Abgaben das Eigentum grds. nicht
(st. Rspr. des BVerfG). Somit wäre für die Besteuerung nur Art. 2 I
GG berührt – sowie Art. 3 I GG.
- BVerfGE 93, 121 = NJW 1995, 2615: Grenzen des staatlichen
Steuerrechts durch Art. 14 GG? Ja, meinte der Richter Paul Kirchhof
und mit ihm damals die Mehrheit des zweiten Senats des BVerfG. – Lit.
spricht mitunter vom „Prinzip der eigentumsschonenden Besteuerung“
(Tipke/ Lang).
- Urteil zur Vermögenssteuer, in dem die Auffassung, die Substanz
des Vermögens sei von Art. 14 GG erfaßt und die Erträge
dürfen höchstens zur Hälfte besteuert werden, auf den Wortlaut
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen“ in Art. 14 II GG gestützt wird.
- Kirchhof meinte in Zeitungsartikeln, das Urteil sei auch auf die
Einkommensteuer anwendbar.
- Abweichende Meinung des Richters Böckenförde in: NJW 1995,
2620 ff. mit Bezug auf die st. Rspr. des BVerfG (s. o.). –
Ihm folgend: Der erste Senat des BVerfG und ein Teil der
Literatur.
– Ebenso BFH NJW 1999, 3798, 3799:
„Eine Steuerpflicht kann die Eigentumsgarantie ausnahmsweise
nur berühren, wenn sie den Pflichtigen übermäßig belastet
und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt. ...
Davon ist nur auszugehen, wenn die Belastung über jedes Maß
ansteigt ... und damit zu einer Existenzgefährdung führen würde
(,Erdrosselung’).“
9 Rechtsstaat und Wirtschaft I: Wirtschaftsverwaltung und Subventionen
9.1 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß
- Das Verwaltungsverfahren
- ist jede nach außen wirkende Tätigkeit der
Behörden,
die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und
den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist einschließlich des
Erlasses des VAs und des Abschlusses des Vertrags (§ 9 VwVfG);
- beginnt auf Antrag (Baugenehmigung) oder von Amts wegen
(Gefahrenabwehr durch die Polizei); vgl. § 22 VwVfG;
- findet mit und gegenüber bestimmten „Beteiligten“ statt, §§ 11 ff.
VwVfG;
- die Beteiligten sind in dem Verfahren formlos „anzuhören“, § 28
VwVfG.
- wird abgeschlossen durch den Erlaß eines VAs (§§ 35 ff.
VwVfG) oder durch den Abschluß eines öff.-rechtl. Vertrags
(§§ 54 ff. VwVfG).
- Das Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO.
- ist ein nach Erlaß des Verwaltungsakts gelegenes Verfahren, in
dem die Behörde Gelegenheit erhalten soll, ihre Entscheidung zu
überdenken (Überdenkensverfahren); es dient der Selbstkontrolle
der Verwaltung;
- ist grds. vor Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht
durchzuführen;
- der Adressat des VA legt fristgerecht Widerspruch ein (innerhalb
von vier Wochen/ einem Jahr nach Bekanntgabe des VAs, §§ 69 f.
VwGO);
- die zuständige Behörde (§ 73 I VwGO) prüft die mit dem
Widerspruch angegriffene Entscheidung auf Rechtmäßigkeit und
auf Zweckmäßigkeit nach;
- dem Widerspruch wird entweder abgeholfen oder es ergeht ein
Widerspruchsbescheid (§§ 72 f. VwGO).
- Der Verwaltungsprozeß
- beginnt durch Einreichung der Klage bei dem Verwaltungsgericht
und Zustellung an den Beklagten;
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I 1 VwGO bei
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit keine Zuweisung an ein
anderes Gericht vorliegt (§§ 51 SGG, 33 FGO; 13 GVG). –
Abstellen auf die Art des Rechtsverhältnisses, aus dem ein
Anspruch hergeleitet wird bzw. über das gestritten wird.
- Prüfung der Rechtmäßigkeit (nicht: die Zweckmäßigkeit) des VAs;
- endet mit einem Urteil: das Gericht
- hebt den VA auf, soweit er rechtswidrig war (§§ 42 I Var. 1,
113 I 1 VwGO; Anfechtungsklage);
- oder verpflichtet die Behörde zum Erlaß eines begehrten VAs
(§§ 42 I Var. 2, 113 V 1 VwGO; Verpflichtungsklage);
- bei Ermessensentscheidungen: sog. Bescheidungsurteil
nach § 113 V 2 VwGO (Grundsatz der Gewaltenteilung:
die Betätigung des Ermessens verbleibt bei der
Verwaltung; diese wird vom Gericht verpflichtet, das
Recht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
anzuwenden);
- oder weist die Klage ab.
- Vorläufiger Rechtsschutz zur Wahrung der Rechte der Betroffenen bis
zum Abschluß des Verfahrens (Problem: Keine „Vorwegnahme der
Hauptsache“ durch einstweilige Anordnungen des Gerichts).
- Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß
- kennen den Untersuchungsgrundsatz, §§ 24 VwVfG, 86 VwGO
(im Gegensatz zum Zivilprozeß: sog. Beibringungsgrundsatz). Die
Behörde und das Gericht untersuchen den Sachverhalt von Amts
wegen und führen die notwendigen Ermittlungen durch.
- sind in deutscher Sprache durchzuführen, §§ 23 VwVfG; 173
VwGO/ 184 GVG.
9.2 Verwaltungsorganisation
§ 1 Abs. 4 VwVfG: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“
Frage: Wer kann überhaupt öffentlich-rechtlich handeln? Wer kann „Behörde“
sein?
- juristische Personen
- des öffentlichen Rechts
- Staat: Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
(Art. 28 II GG) = „unmittelbare Staatsverwaltung“,
Gebietskörperschaften.
- sonstige: sog.
„mittelbare Staatsverwaltung“. Rechtsfähige Träger mit
Selbstverwaltung (regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch
den Erlaß von Satzungsrecht).
- Körperschaften: haben Mitglieder
und erheben Beiträge (z. B. Sozialversicherungsträger,
Handwerkskammern).
- Anstalten: haben Benutzer und erheben Gebühren
(z. B. die Rundfunkanstalten).
- Stiftungen des öffentlichen
Rechts: öff.-rechtl. Sondervermögen (z. B. die „Stiftung
Preußischer Kulturbesitz“).
- des Privatrechts.
- natürliche Personen.
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können als sog. „Beliehene“
hoheitliche Befugnisse ausüben, z. B. der TÜV. Auch die Beliehenen zählen zur
sog. „mittelbaren Staatsverwaltung“.
9.3 Handlungsformen und Typen der Verwaltung
9.3.1 Handlungsformen der
Verwaltung
Wahlfreiheit der Verwaltung bei der Wahl der Rechtsform. Tritt die
Verwaltung in der Rechtsform des Privatrechts auf (Stadtwerke GmbH, Stadthallen
GmbH, Verkehrsgesellschaft mbH), so sind auch die Rechtsverhältnisse mit den
Benutzern privatrechtlich. Dabei aber weiterhin Bindung an die Grundrechte
(„keine Flucht ins Privatrecht“). Deshalb keine Privatautonomie, wie sie Privaten
zustände (sog. Verwaltungsprivatrecht).
- privatrechtlich
- Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der Form des
Privatrechts.
- Erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung
- Privatrechtliche Hilfsgeschäfte der Verwaltung.
- öffentlich-rechtlich
- „Realakte“: sog. schlichtes Verwaltungshandeln, das nicht auf
einen rechtlichen Erfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg
gerichtet ist (Auskünfte, Auszahlung von Geld, Straßenreinigung).
- Rechtsakte
- im Außenverhältnis (zum Bürger oder zwischen verschiedenen
Verwaltungsträgern)
- abstrakt-generell: Rechtsverordnung, Satzung. =
Setzen von Rechtsnormen.
- individuell-konkret:
(1) einseitig: Verwaltungakt (§§ 35 ff. VwVfG);
sonstige rechterhebliche Willenserklärungen; (2)
zweiseitig: öffentlichrechtlicher Vertrag (§§ 54 ff.
VwVfG).
- im Innenverhältnis (innerhalb desselben Verwaltungsträgers)
- abstrakt-generell: Verwaltungsvorschrift.
- individuell-konkret: Einzelweisung an einen
bestimmten Amtsträger.
9.3.2 Typen der Verwaltung
- Eingriffsverwaltung: greift in Freiheit und Eigentum des Bürgers
ein und beschränkt so seine Freiheit, z. B. durch die Erhebung von
Steuern; die Auferlegung von Pflichten aufgrund von Polizei- und
Ordnungsrecht; eine Enteignung.
- Leistungsverwaltung: gewährt Leistungen oder Vergünstigungen,
z. B. durch die Gewährung von Daseinsvorsorge (Wasserwerk); die
Zahlung von Sozialleistungen (z. B. Altersrente); die Gewährung
von Subventionen an Unternehmer; die Bereitstellung öffentlicher
Einrichtungen.
- Probleme bei der Abgrenzung gibt es z. B. bei einer öffentlichen
Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang (öffentliches
Kanalnetz: ist gleichzeitig Eingriff und Leistung).
9.4 Allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns
9.4.1 Vorrang und Vorbehalt des
Gesetzes
Elemente des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG:
-
Der Vorrang des Gesetzes
- Die Verwaltung ist an das bestehende Recht
gebunden. Keine Maßnahme der Verwaltung darf gegen ein Gesetz
verstoßen.
-
Der Vorbehalt des Gesetzes
- Die Verwaltung darf nur tätig werden,
wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist. Es muß
eine Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Verwaltung
vorhanden sein. Eingriff in Grundrechte sind nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes zulässig („Parlamentsvorbehalt“). Greift eine
Rechtsverordnung oder eine autonome Satzung in Grundrechte ein, so
ist das nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in der
Verordnungs-/ Satzungsermächtigung „das für die Verwirklichung der
Grundrechte Wesentliche“ geregelt hat („Wesentlichkeitstheorie“).
9.4.2 Der Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
-
Verwaltungsakt
- ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des lffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. – Z. B. ein Platzverweis durch
die Polizei oder eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GaststättenG).
-
Allgemeinverfügung
- ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. – Z. B. ein Verkehrsschild
oder die Widmung einer Straße für den Verkehr.
9.4.3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG
- Kann anstelle eines Verwaltungakts mit dem Betroffenen geschlossen
werden, um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu begründen
(sog. „Verwaltungsrechtsverhältnis“).
- Bedarf der Schriftform.
- Die Vorschriften es BGB über Verträge sind ergänzend anwendbar
(§ 62 VwVfG).
9.4.4 Gebundene Entscheidungen und Ermessensentscheidungen
-
Gebundene Entscheidung:
- Liegt vor, wenn die Ermächtigungsnorm der
Behörde keinen Ermessensspielraum mehr
läßt. Schlichte Entscheidung: „Wenn <tatbestand> – dann muß
<rechtsfolge>“ (Wortlaut im Gesetz z. B.: „... ist zu erteilen,
wenn ...“).
-
Ermessensentscheidung, § 40 VwGO:
- Liegt vor, wenn die Behörde
beim Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zwischen mehreren
Rechtsfolgen auswählen kann,
die sie nach Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Grenzen,
die die Ermächtigungsgrundlage setzt, auswählt. – Struktur: „Wenn
<tatbestand> – dann kann <rechtsfolge>“ (Wortlaut im
Gesetz z. B: „... kann erteilen ...“, „... soll erteilen ...“). –
Sonderfall: sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ (liegt ausnahmsweise
vor, wenn die Rechte des Betroffenen nur durch eine bestimmte
Maßnahme gewahrt werden können oder der Zweck der Ermächtigung
nur durch die Wahl einer bestimmten Maßnahme gewahrt werden
könnte).
9.5 Fall 18: „Der geheime
Zuschuß“
- Januar 1994: Bescheid des Landesministeriums an die A-AG über
Subventionen (20 Mio. DM).
- Dezember 1994: Entscheidung der EG-Kommission, wonach diese
Subvention rechtswidrig gewesen sei. Mitteilung an das Land und an
die A-AG.
- 20. Oktober 1999: Das Landesministerium hebt den Bescheid vom
Januar 1994 auf und fordert den Betrag von der A-AG an. – Vortrag
der A-AG in dem Verfahren:
- Anfechtungsklage der A-AG gegen die Rückforderung der Subvention.
- Keine rechtliche Grundlage für die Aufhebung des Bescheids.
- Frist nach § 48 IV VwVfG sei nicht gewahrt worden.
- Die durch die Subvention geförderte Investition sei bereits erfolgt
Vertrauensschutz!
- Rechtmäßiger Zuschuß nach Art. 87 IIc EG.
-
Wie wird Wirtschaftsförderung durchgeführt?
- Direkte Zuschüsse
in Form von Geld oder Erlaß von Zahlungspflichten.
-
Was ist eine „Beihilfe“?
- Gemeinschaftsrechtliche Bezeichnung
für Subventionen. Vgl. Art. 87 EG. – Jede Form von Zuwendung
oder Begünstigung für ein Unternehmen, die den Wettbewerb am
Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. – Siehe die Ausnahmen nach
Art. 87 Abs. II und III EG.
-
Wann ist eine Beihilfe unzulässig?
- Wenn sie den Wettbewerb am
Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
-
Sinn und Zweck von Art. 87 EG?
- Schaffung
eines Gemeinsamen Marktes. Verhinderung und Beseitigung von
Wettbewerbsverzerrungen/ Wettbewerbsverfälschungen, die dadurch
entstehen, daß die Mitgliedstaaten ihren nationalen Unternehmen
durch Subventionen Vorteile verschaffen wollen.
-
Weshalb Zuständigkeit der Kommission?
- Vgl. Art. 211 EG. Die
Kommission gewährleistet „das ordnungsmäßige Funktionieren und die
Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“.
Rechtslage:
- Genießt die A-AG Vertrauensschutz?
- Einfachrechtliche Regelung des Vertrauensschutzes in § 48 IV VwVfG
und in Art. 15 VO 659/1999/EG.
- Rechtswidriger Subventionsbescheid, denn er verstieß gegen
Gemeinschaftsrecht.
- Der Bescheid kann deshalb grds. aufgehoben werden gem. § 48 I
VwVfG.
- Greift hier der Vertrauensschutz zugunsten des Unternehmens
ein?
- Die Investition ist getätigt
Leistungen sind verbraucht (das
Geld ist ausgegeben worden), § 48 II 2 VwVfG.
- Vertrauensschutz greift grds. ein.
- Gilt aber nur „in der Regel“.
- BVerwG: In diesem Fall „gesteigertes öffentliches
Rückforderungsinteresse“. Das Unternehmen kann selbst
feststellen, ob das erforderliche gemeinschaftsrechtliche
Verfahren eingehalten worden sei.
- Art. 249 Abs. 4 EG: „Die Entscheidung ist in allen ihren
Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.“ –
Hier also: Das Landesministerium und die A-AG.
- Kein Vertrauensschutz für ein bösgläubiges
Unternehmen.
- Rückforderung verfristet?
- Vertrauensschutz gem. § 48 IV VwVfG: Frist von 1 Jahr.
- Dem steht aber Art. 15 VO 659/1999/EG entgegen: Frist von
10 Jahren.
- Daher Kollision von mitgliedstaatlichem und
Gemeinschaftsrecht: Welche Frist gilt hier?
- Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
§ 48 IV
VwVfG ist nicht anwendbar.
- Es gilt die Frist von 10 Jahren.
- Da die Subvention
innerhalb der Zehnjahresfrist zurückgefordert worden ist, ist
sie zurückzuzahlen.
- Rechtsfolge: Die A-AG genießt keinen Vertrauensschutz. Die
Subvention ist dem Land zu erstatten.
10 Rechtsstaat und Wirtschaft II: Gewerberecht
10.1 Grundzüge des
Gewerberechts
10.1.1 Ort
- Eingriffe in Art. 12 I GG; die Berufsausübung wird geregelt.
10.1.2 Der Begriff des Gewerbes
- Die GewO enthält selbst keine Definition des Gewerbes.
- Der Begriff des „Berufs“ im Sinne von Art. 12 I GG geht über
denjenigen des „Bewerbes“ hinaus. Jedes Gewerbe ist ein Beruf,
aber nicht jeder Beruf ist ein Gewerbe.
- Übliche Definition des Gewerbes:
- Jede erlaubte,
- selbständige,
- auf Gewinnerzielung gerichtete (Gewinn muß nur angestrebt
werden, muß nicht tatsächlich anfallen)
- und auf Dauer angelegte
- Tätigkeit,
- die nicht Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens,
wissenschaftlicher, künstlerischer und schrftstellerischer Beruf
oder persönliche Dienstleistung höherer Art ist.
10.1.3 Gewerbeordnung und weitere spezielle Regelungen
- Gewerbeordnung als allgemeines Gesetz.
- Mehrere Spezialgesetze regeln die Berufsausübung für bestimmte
Gewerbezweige, wie z. B. das Gaststättengesetz (GaststättenG),
die Handwerksordnung (HandwO; dort z. B. Regelungen über
Meistertitel), das Industrie- und Handelskammerngesetz (IHK-G),
das Ladenschlußgesetz (LadenschlG). – Sie gehen insoweit der
Gewerbeordnung vor.
10.1.4 Grundsatz: Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe
- Stehendes Gewerbe.
- Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist grds. erlaubt.
- Es gibt nur eine Anzeigepflicht, § 14 GewO. Zweck ist die
Gewerbeüberwachung.
- Pflicht, den Namen der Firma und des Inhabers am Geschäft
anzubringen, § 15a GewO.
- Mindestangaben auf Geschäftsbriefen, § 15b GewO.
10.1.5 Erlaubnis für bestimmte Gewerbearten
- Bestimmte Gewerbearten bedürfen einer Erlaubnis, §§ 29 ff. GewO.
- (Präventives) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt:
- Art. 12 I GG gewährt die Berufs- und Gewerbefreiheit.
- Gewerbe ist aber mindestens anzuzeigen (s. o.), manche Gewerbe
sind erlaubnispflichtig.
- Vergleichbar mit der Erteilung einer
Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung („Baufreiheit“
des Grundstückseigentümers aus Art. 14 I GG).
- Aufstellen von Spielgeräten, das Durchführen von „Spielen mit
Gewinnmöglichkeit“, Spielbanken und Lotterien, Betrieb eines
Bewachungsgewerbes, Betrieb eines Versteigerungsgewerbes, Makler,
Reisegewerbe (§ 55 GewO).
- Die Anwendung der GewO im Cyberspace ist im einzelnen
streitig.
- „Ebay“:
- Ist wohl eine „Versteigerung“
und damit erlaubnispflichtig gem. § 34b GewO.
- § 5 TDG: Teledienste sind zulassungs- und anmeldefrei.
Anbieterkennzeichnung erforderlich gem. § 6 TDG.
Verdrängt aber die GewO hier nicht; Verbraucherschutz.
- „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“: Z. B. Sportwetten im
Internet; Online-Roulette, § 33d GewO. – Strafbarkeit
gem. § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels).
10.1.6 Messen, Märkte etc.
10.1.7 Gewerbeuntersagung
- Gewerbeuntresagung wegen „Unzuverlässigkeit“, § 35 GewO.
10.1.8 Zuständigkeiten/ Verwaltungsverfahren
- § 155 GewO in Verbindung mit der Hessischen „Verordnung über
Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz
sowie über den Betrieb von Straußenwirtschaften“.
- Zuständig ist der Gemeindevorstand; in Städten: der Magistrat. –
Gewerbeaufsichtsamt, Ordnungsamt.
10.2 Fall 21: „Selbstverwaltung“
- Änderung der Wirtschaftsprüferordnung: Alle fünf Jahre müssen
Wirtschaftsprüfer mind. 40 Stunden Fortbildung zur neueren
Rechtsprechung nachweisen und eine schriftliche Prüfung vor der
Wirtschaftsprüferkammer erfolgreich bestehen.
- Wem zweimal bei der Prüfung durchfällt, ist die Bestellung zum
Wirtschaftsprüfer zu widerrufen.
- W fällt zweimal durch, und die Wirtschaftsprüferkammer widerruft
seine Bestellung daraufhin.
10.2.1 Wahrung des Vertrauensschutzes von W
- Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer ist ein VA.
- Der VA ist bestandskräftig. Keine Befristung, Auflage, auflösende
Bedingung, vgl. § 49 II VwVfG. – Die Bestellung gilt zeitlich und
sachlich unbeschränkt.
- Rückwirkungsverbot: Ein Gesetz ändert gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (= die Bestellung
zum Wirtschaftsprüfer, ein bestandskräftiger VA) für die Zukunft und
entwertet dadurch eine Rechtsposition nachträglich (= Widerruf der
Bestellung).
Unechte Rückwirkung. – Die vorliegende Reglung ist
eine besondere Regelung des Vertrauensschutzes in diesem Fall.
- Grundsätzlich zulässig.
- Ausnahmsweise unzulässig, wenn
- der Betroffene mit dem Eingriff nicht zu rechnen
brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht
berücksichtigen konnte;
- das Vertrauen des Bürgers
in das Fortbestehen der Regelung schutzwürdiger ist als
das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen (überwiegende
Bestandsinteressen des Betroffenen).
- Ist das hier der Fall?
- Hier: Einführung einer neuen Widerrufsregelung ohne Übergangsregelung
verletzt das Bestandsinteresse des Betroffenen.
- Deshalb vertretbar: Verletzung des Rückwirkungsverbots.
10.2.2 Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG?
Gutachten:
- Schutzbereich: Beruf ist derjenige des Wirtschaftsprüfers.
- Eingriff: Durch den Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer
durch die Wirtschaftsprüferkammer.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
- Art. 12 I 2 GG: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“ – Einfacher
Gesetzesvorbehalt.
- Hier: „Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer“
als förmliches Bundesgesetz.
- Darin: Besondere Vorschrift über den Widerruf der
Bestellung zum Wirtschaftsprüfer (zwei VAe).
- Verhältnismäßigkeit
- Legitimer
Zweck: Schutz der Allgemeinheit vor inkompetenten
Wirtschaftsprüfern, die nicht auf dem aktuellen Stand
fortgebildet sind; subjektive Berufswahlbeschränkung,
weil auf die persönliche fachlichen Befähigung abgestellt wird.
- Geeignetheit: Regelmäßige Fortbildung und Prüfung der
Wirtschaftsprüfer ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung des
Zwecks, weil der Zweck dadurch gefördert werden kann.
- Erforderlichkeit: Gibt es ein relativ milderes Mittel? –
Nicht nur eines, sondern viele:
- Man könnte häufigere Wiederholungsmöglichkeiten für
die Prüfung vorsehen, z. B. drei oder vier Fehlversuche.
- Man könnte eine höhere oder niedrigere
Zahl von Fortbildungsstunden vorsehen. Warum gerade
40 Stunden? Warum nicht 20 oder 100 Stunden?
- Man könnte die Prüfung in kürzeren zeitlichen Abständen
vorsehen, um den zu Umfang des Stoffs, auf den die
Prüfung sich bezieht, geringer zu halten.
- Man
könnte die Fortbildung nur für ältere Berufsangehörige
vorsehen, deren Ausbildung schon länger zurückliegt.
Dagegen spräche z. B., daß dieser Kreis von Betroffenen
über eine größere Berufserfahrung verfügt als die jüngeren
Wirtschaftsprüfer. Dafür spräche hingegen, daß die
jüngeren Prüfer auf aktuellem Stand ausgebildet sind.
- Man könnte die erste Hürde beim Zugang zu dem Beruf
höher ansetzen, um von vornherein geringqualifiziertes
Personal fernzuhalten.
- Man könnte eine Härteklausel vorsehen.
Zwischenergebnis: Kommt man zu dem Schluß, daß
es ein relativ milderes Mittel gibt, endet die Prüfung
hier. Ergebnis wäre dann die Verfassungswidrigkeit der
Regelung mangels Erforderlichkeit. Vieles spricht hierfür.
– Anderenfalls prüft man weiter:
- Zumutbarkeit:
- Bestandsinteresse des Betroffenen vs. Schutz der
Allgemeinheit vor fachlich nicht auf aktuellem Stand
befindlichen Wirtschaftsprüfern.
- Auch Gleichheitsproblem: In vergleichbaren Fällen ist
eine derartige Regelung unbekannt (Rechtsanwälte,
Steuerberater, Ärzte). Ist das sachlich gerechtfertigt?
- Keine Übergangsregelung.
Ergebnis: Auch hier scheint zweifelhaft, ob eine
subjektive Zugangssperre angemessen ist.
11 Wirtschaft in der Demokratie/ Wirtschaft im Sozialstaat
11.1 Trennung von Staat und Gesellschaft? – Demokratie und
Mitbestimmung
- Liberale Theorie: geht von einer Trennung von Staat und
Gesellschaft aus.
- Staat: Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere die
„Bindung an Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG).
- Wirtschaft: Grds. keine staatlichen Eingriffe in die „private“
Verwaltung des Kapitals. – Also auch keine demokratische
Kontrolle des Kapitals. „Privatautonomie“ (Art. 2 I GG).
- „Es gibt kein richtiges Leben im valschen!“ (sic!)
- Arbeiterbewegung, Ausdehnung der demokratischen Kontrolle auf die
Unternehmen.
- „Mitbestimmung“ in bestimmten Unternehmen nach Maßgabe
des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und des Drittelbeteilungsgesetzes.
- Ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums; Inhalts- und
Schrankenbestimmung.
- Aber: Demokratische Defizite verbleiben
- z. B. bei der Festsetzung von Zinssätzen durch die EZB; auch
die Bundesbank ist „unabhängig“ von der Politk; problematisch,
weil hier gesellschaftlich sehr wichtige Entscheidungen ohne
demokratische und rechtliche Kontrolle erfolgen (Rechtsschutz
gegen die Festsetzung von Zinssätzen?).
11.2 Die soziale Frage
11.2.1 Ausgangspunkt
- Gesellschaftlicher Umgang mit Ungleichheit im
wirtschaftlichen Sinne.
- Armut und Reichtum.
- Stets relativ zueinander zu bestimmen.
- Typische soziale Risiken: Krankheit, Erwerbsunfähigkeit,
Pflegebedürftigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit.
- Verschiedene Traditionen beim Nachdenken über „das Soziale“
(von der katholischen Soziallehre bis zum orthodoxen Marxismus).
11.2.2 Die historische soziale Frage
- In der Industriellen Revolution erstmals als gesellschaftliches Problem
diskutiert.
- Seitdem schrittweise Entwicklung des „Wohlfahrtsstaates“
(welfare state; in Deutschland: Sozialstaat) in den entwickelten
Industriestaaten (in USA nur rudimentär). – Aufbau und
Ausbau eines angemessenen Schutzes gegen bestimmte
soziale Risiken (z. B. Krankheit, Arbeitsunfähigkeit im
Alter).
11.2.3 Die soziale Frage heute
- Die soziale Frage ist seitdem nicht weggefallen. Sie stellt sich heute in
neuer Weise. Ein paar Fakten:
- Hauptproblem: Verteilung der Arbeit in der
Gesellschaft.
- Das Einkommen der privaten Haushalte wird durch die Teilhabe
an Arbeit verteilt. Insoweit ungleiche Erwerbschancen.
- Fortschreitende Einkommenskonzentration:
- 7% der Bevölkerung (USA: 20%) verfügen über 25% der
verfügbaren Nettoeinkommen (USA: 50%).
- Relativ zueinander gemessen: Die Reichen werden immer
reicher, die Armen werden immer ärmer.
- Unter den Reichen werden die „hyper-rich“
im Vergleich zu den übrigen Reichen immer
reicher.
- Immer weniger Arbeitsplätze überhaupt.
- Fortschreiten der Rationalisierung durch den Einsatz von
EDV und durch Automatisierung der Produktion.
- „Globalisierung“:
Fortschreiten der internationalen Arbeitsteilung; aber
auch zunehmende Bedeutung des Produktionsfaktors
Information, der über Datennetze digital verfügbar
ist.
- Wirtschaftlicher Wandel: Schwinden des primären Sektors;
Ende der „fordistischen Phase“ der Fabrikproduktion;
Ausdehnung des Dienstleistungssektors. – Dabei aber weniger
Arbeitsplätze in der Dienstleistung als vorher in der
landwirtschaftlichen und in der industriellen Produktion.
- Immer weniger Arbeitsplätze, die längerfristig zur Verfügung
stehen.
- Diskontinuierliche Erwerbsbiographien führen zu
diskontinuierlicher sozialer Sicherung.
- Es ist keine Frage der persönlichen Leistung oder der Leistungsfähigkeit,
ob man einen Arbeitsplatz hat oder erhält, sondern mehr oder
weniger eine Frage des Zufalls.
- Kein Verlaß mehr darauf, daß man seinen eigenen Unterhalt
kontinulierlich und auf Dauer selbst durch Erwerbstätigkeit „verdienen“
kann.
- Familien mit Kindern sind besonders von Armut betroffen.
Alleinerziehende sind besonderes gefährdet.
11.3 Problematik sozialer Grundrechte
- „Soziale Rechte“: gefordert worden sind z. B. das Recht auf Arbeit,
Bildung,
Wohnung, ein gehobenes Existenzminimum.
- Also: Angemessene Teilhabe am allgemeinen gesellschaftlichen
Wohlstand.
- Teilweise (noch) in den Landesverfassungen enthalten (sie sind älter
als das Grundgesetz).
11.4 Das Sozialstaatsprinzip
- Staatsprinzip gem. Artt. 20 I, 28 I GG.
- Im Grundgesetz nur „nebenbei genannt“; keine ausdrückliche
Formulierung des Gehalts wie für das Rechtsstaatsprinip in Art. 20
III GG. Deshalb langwährende kontroverse Diskussion von Anfang an
(klassisch: Abendroth vs. Forsthoff ).
- Bindung der öffentlichen Gewalt an das soziale Staatsziel.
Ist gleichermaßen vom Gesetzgeber, von der Verwaltung und
von der Rechtsprechung bei der Auslegung des Rechts zu
beachten.
- Kein Anspruch auf Leistungen unmittelbar aus dem
Sozialstaatsprinzip.
- Das Grundrecht auf Menschenwürde aus Art. 1 I GG in Verbindung
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und dem
Sozialstaatsprinzip
garantiert die Gewährung des Existenzminimums als „sozio-kulturelles
Minimum“ in Form der Sozialhilfe/ Arbeitslosengeld II. Subjektives
Recht auf Gewährung von Fürsorge.
- Sozialhilfe-Regelsatz in Hessen und Arbeitslosengeld 2 derzeit: grds.
345 Euro. – „Lohnabstandsgebot“ in der Sozialhilfe. – Orientierung
nach der „Regelsatzverordnung“ (eine Rechtsverordnung des Bundes):
„Warenkorb“ der unteren 20% der Haushalte (nach dem Einkommen
geschichtet) mit Ausnahme der Sozialhilfebezieher.
11.5 Die verfassungsrechtliche Begründung einer sozialen Mindestsicherung
11.5.1 Demokratie und
Sozialstaat
- Art. 38 GG: Subjektives Recht auf die (aktive und passive) Teilnahme
an Wahlen und auf regelgerechte Durchführung der Wahlen.
- Erst wer sozial gesichert ist, kann an demokratischen Prozessen
teilhaben.
- Je schlechter die soziale Sicherung, desto schlechter ist die Chance des
einzelnen zu politischer Partizipation.
- Insbesondere: Wer arbeitslos ist, hat zwar „an sich“ genug
Zeit, sich gesellschaftlich zu betätigen; er wird das aber sehr
wahrscheinlich nicht tun, weil er seinen Zustand eher als belastend
empfindet.
- Gefahr der faktischen Aushöhlung demokratischer Mitwirkung für die
ärmeren Bevölkerungsschichten.
11.5.2 Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip
- Gewährung des
„sozio-kulturellen Minimums“, das die finanziellen Voraussetzungen für
eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbürgt.
- Sind hierfür bei dem einzelnen die erforderlichen Mittel nicht
vorhanden, so hat der Staat sie ihm zur Verfügung zu stellen
(Sozialhilfe; neu: Arbeitslosengeld 2). Subjektives Recht auf
Gewährung von Fürsorge aus Artt. 1, 3 I GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip.
- Deshalb höchst problematisch:
- sog. „Lohnabstandsgebot“, wonach die
Sozialhilfe einen bestimmten „Abstand“ zum durchschnittlichen
Arbeitseinkommen in der unteren Lohngruppe haben soll (§ 28
IV SGB XII);
- Absenkung und Wegfall von Arbeitslosengeld II, wenn
keine sog. „Eingliederungsvereinbarung“ abgeschlossen wird oder
keine „zumutbare“ Arbeitsstelle angenommen wird (§ 31 SGB II:
Absenkung um 30% „in einer ersten Stufe“).
11.6 System sozialer Sicherung in der
BRD
Wie erfolgt die soziale Sicherung derzeit? – Regelung im Sozialgesetzbuch (besteht
aus mehreren Büchern, die mit römischen Ziffern durchnumeriert sind, z. B.
„SGB II“) und weiteren Gesetzen, die bis zu ihrer Eingliederung in das
Sozialgesetzbuch als dessen Besondere Teile gelten.
- Sog. „soziales Recht“: Ausgestaltung der (Privat-) Rechtsordnung
nach sozialen Gesichtspunkten.
Vor allem: Soziales Wohnraumkündigungsrecht; Arbeitsrecht. Deshalb
nicht Teil des Sozialgesetzbuches. – Ausdruck des Sozialstaatsprinzips.
Zählt nicht zum Sozialrecht im formellen Sinne.
- Sozialrecht:
- Sozialversicherung: Knüpft grds.
an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis an. „Versicherung
mit sozialem Ausgleich“: Gesetzliche Krankenversicherung,
Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung,
Soziale Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung/
Arbeitsförderung.
- Soziale Entschädigung: Soldatenentschädigung,
Gewaltopferentschädigung, sog. unechte Unfallversicherung.
- Soziale Förderung: Ausbildungsförderung, Wohngeld,
Kindergeld, Erziehungsgeld, Kinder- und Jugendhilfe.
- Soziale Hilfen/ Fürsorge: Sozialhilfe.
11.7 Europäische Integration
- Es gibt keine „europäische“ soziale Sicherung, sondern nur einzelne
soziale Sicherungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten.
- Die EU ist keine Sozialunion; die europäische Einigung war
von Anfang an auf den unternehmerischen Sektor beschränkt. Erst
später kam eine gemeinsame Gesundheitspolitik und ein „europäisches
Arbeitsrecht“ hinzu.
- „Europäisches Sozialrecht“:
- Freizügigkeit der Arbeitnehmer, VO (EWG) 1612/ 68.
- Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, VO (EG) 883/
2004.
- Im weiteren Sinne auch das europäische Wettbewerbsrecht für
„öffentliche Unternehmen“ (z. B. Sozialversicherungsträger, Art.
86 EG).
- Problem: „Race to the bottom“, weil die niedrigsten sozialen Standards den
Maßstab auf europäischer Ebene abgeben. Insbesondere Großbritannien
steht einem angemessenen europäischen Niveau sozialer Standards
entgegen.
- Sehr viele neoliberale Vorstellungen über die Entwicklung der
sozialen Sicherung gehen allerdings auf Beschlüsse zurück, die auf
europäischer Ebene getroffen wurden. Die Politik der sog. „Hartz“-Gesetze
wurden bspw. in europäischen Gremien entworfen.
11.8 Ausblick: Entwicklung der sozialen Sicherungssysteme
- Seit Einführung der sog. „Riester-Rente“: Faktische Abschaffung der
gesetzlichen Rentenversicherung für die jüngeren Generationen.
- Derzeit muß man 27 Jahre mit dem Durchschnittsverdienst eines
gesetzlich Rentenversicherten in die GRV einzahlen, um eine
Altersrente in Höhe der derzeitigen Sozialhilfe zu bekommen.
- „Nachhaltigkeit in der Sozialversicherung“: Renten unterfallen
zwar dem Schutz von Art. 14 I GG; ihre Höhe richtet sich aber
(1) an die Entwicklung der Nettolöhne (die Lohnquote fällt seit
langem stetig) und (2) faktisch nach Kassenlage.
- Finanzierungskrise der Sozialversicherung, weil
- die Beiträge von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds
erhoben werden
- und sowohl die Zahl der Beschäftigten als auch die Lohnquote seit
Jahrzehnten sinkt; also auch die beitragspflichtigen Einnahmen
der Mitglieder und damit die Beiträge;
- außerdem: Sozialversicherung ist ein System „gemeinschaftlicher
genossenschaftlicher Selbstvorsorge“ (Bley); insoweit
Umverteilung oft „von der rechten in die linke Tasche“, nicht „von
oben nach unten“ oder umgekehrt (Haverkate/ Huster).
11.9 Fall 24: „Bürgschaft“
11.9.1 Sachverhalt
- Immobilienmakler (Vater) versucht, seinen Kredit bei der Bank zu
erhöhen.
- Bürgschaft seiner völlig unerfahrenen und mittellosen Tochter über
100000 DM.
- Kredit wird notleidend.
- Zahlungsklage der Bank gegen die Tochter hat letztinstanzlich Erfolg.
- Verfassungsbeschwerde der Tochter; sie rügt eine Verletzung ihrer
Grundrechte durch die gegen sie ergangenen Urteile.
- Sie sei niemals im Leben imstande, die Schuld, zu der sie aufgrund der
Bürgschaft verpflichtet wäre, abzuzahlen.
11.9.2 Was ist eine Bürgschaft? – Die rechtlichen Verhältnisse zwischen den
Beteiligten
- Kreditsicherungsrecht: Zweck ist die Sicherung des Kreditgebers
gegenüber der Insolvenz des Kreditnehmers.
- Hier: sog. Personalsicherheit, §§ 765 ff. BGB (ansonsten: Sachen
als Sicherheiten, vor allem Immobilien und Betriebsvermögen; auch
Verpfändung von Forderungen ist möglich).
- Rechtliche Beziehungen (vgl. Abbildung 1 auf der vorherigen Seite):
- Forderung des Gläubigers (Bank) gegenüber dem
Hauptschuldner (Vater).
- Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in
dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,
für diese (für ihn fremde) Forderung einzustehen. Die Haftung
des Bürgen ist „akzessorisch“, also abhängig vom Bestand der
Hauptforderung.
- Wird der Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen, weil der
Hauptschuldner nicht zahlt,
- so geht die Hauptforderung auf den Bürgen kraft Gesetzes
über, „soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt“,
- und der Bürge kann nunmehr von dem Hauptschuldner
anstelle des früheren Gläubigers Zahlung verlangen,
- geregelt in: § 774 BGB.
11.9.3 Geltung der Grundrechte im Verhältnis Bürge–Gläubiger?
- Beide Teile des Vertrags (T und B): Allgemeine Handlungsfreiheit,
Art. 2 I GG, in Gestalt der sog. Privatautonomie.
- Berufsfreiheit der Bank, Art. 12 I GG. – Für die Tochter war
die Übernahme der Bürgschaft kein „Beruf“. Sie hatte keinerlei
wirtschaftliches Interesse an den Geschäften ihre Vaters.
11.9.4 Geltendmachung von Grundrechten zwischen der Tochter und der
Bank?
- T könnte sich gegenüber der Zahlungsklage der
Bank auf ihr Grundrecht aus Art. 2 I GG
berufen.
- Die Privatautonomie gilt für beide Vertragsteile, für den schwächeren
und für den stärkeren Teil gleichermaßen.
- Wird die Privatautonomie des Schwächeren durch den Stärkeren in
einem solchen Umfang wie hier eingeschränkt, so folgt aus dem
Sozialstaatsprinzip, daß die Gerichte eine solche Vereinbarung auch
daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit §§ 138, 242 BGB unter
Berücksichtigung der Grundrechte der Betroffenen zu vereinabaren
ist („Generalklauseln als Einfallstore für die Grundrechte in das
Privatrecht“).
- Falls eine solche Prüfung unterbleibt und falls das in nicht nur
unerheblichem Umfang für den Schwächeren Teil nachteilig ist, kann
er in seinem Grundrechte aus Art. 2 I GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip verletzt sein.
- Allerdings: Es liegt ein extremer Ausnahmefall vor. Die Tochter wäre
niemals in der Lage gewesen, diese Schuld jemals abzuzahlen. Das war
für die Bank auch leicht erkennbar gewesen. Diese Fälle hatten sich
aber von Mitte der 1980er Jahre bis Mitte der 1990er Jahre gehäuft.
11.9.5 Unmittelbare und mittelbare Bindung an die Grundrechte
- Unmittelbare Bindung an die Grundrechte nach Art. 1 III GG nur für
die öffentliche Gewalt.
- Art. 1 II GG macht Vorgaben für das Staatswesen im ganzen und
grenzt den Staat des Grundgesetzes von der Nazi-Barbarei ab. Zur
Drittwirkung ist der Vorschrift m. E. nichts zu entnehmen.
11.9.6 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der T gegen ihre
Verurteilung zur Zahlung als Bürgin
- Wiederholung zur Drittwirkung der Grundrechte. Nach herrschender
Lehre und BVerfG (mit Ausnahme des Arbeitsrechts, insbesondere zur
Koalitionsfreiheit):
- Keine unmittelbare,
- sondern mittelbare Drittwirkung zwischen Privaten.
- Berücksichtigung der Grundrechte bei der Auslegung von
privatrechtlichen Generalklauseln.
- Die Verfassungsbeschwerde hatte aus dem in Abschnitt 11.9.4 auf
Seite 115 genannten Gründen Erfolg (vgl. Fn. 60 auf Seite 152
m. w. N.).
12 Europarecht: Grundlagen, Struktur, Rechtsquellen
12.1 Rechtsquellen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
-
Primäres Gemeinschaftsrechts
-
Die Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und zur
Gründung der Europäischen Union.
-
Sekundäres Gemeinschaftsrecht
- Die Rechtsnormen, die aufgrund des
primären Gemeinschaftssrechts durch europäische die Organe der
Europäischen Union gesetzt worden sind: Verordnungen und
Richtlinien.
12.2 Wiederholung: Geltungs- und Anwendungsvorrang – die Rechtsquellen
im Überblick
12.2.1 Geltungsvorrang der mitgliedstaatlichen Rechtsquellen
Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
- Bundesrecht: Verfassungsrecht, förmliches Gesetz, materielles
Gesetz, Verwaltungsvorschriften.
- Landesrecht: Verfassungsrecht, förmliches Gesetz, materielles Gesetz,
Verwaltungsvorschriften.
12.2.2 Anwendungsvorrang der mitgliedstaatlichen Rechtsquellen
Die rangniederen Rechtsquellen müssen mit dem jeweils „höherrangigen Recht“
vereinbar sein. Bei der Rechtsanwendung ist von der rangniedrigsten Norm
auszugehen und zu prüfen, ob sie mit dem ranghöheren Recht zu vereinbaren
ist.
12.2.3 Das Europarecht im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen
Rechtsquellen
Man unterscheidet zwischen (a) der Europäischen Union und (b)
den Mitgliedstaaten. Das innerstaatliche, nationale Recht (also z. B.
das deutsche Recht aller Rangordnungen) bezeichnet man deshalb als
„mitgliedstaatliches Recht“.
- Die Rechtsprechung billigt dem Europarecht keinen Geltungs-, aber
einen Anwendungsvorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen
Recht zu. – Folge: Kollidierendes
mitgliedstaatliches Recht ist von dem Fachgericht nicht anzuwenden,
wenn eine gemeinschaftsrechtliche Norm entgegensteht, die denselben
Sachverhalt regelt. Die mitgliedstaatliche Norm gilt weiter (sie wird
durch das Europarecht nicht außer Kraft gesetzt), sie wird aber nicht
mehr angewendet.
- Europäisches Gemeinschaftsrecht ist von allen
mitgliedstaatlichen Gerichten unmittelbar anzuwenden (also
nicht nur vom EuGH). Man kann sich unmittelbar vor allen deutschen
Gerichten auf europarechtliche Rechtsnormen berufen.
- Jedes mitgliedstaatliche Gericht kann dem EuGH eine
Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Nur für die
letztinstanzlichen Gerichte gilt eine Vorlagepflicht gem. Art. 234
III EG (Auslegung des EG-Vertrages, Gültigkeit und Auslegung der
Handlungen von EU-Organen).
- Bei Verletzung der Vorlagepflicht: Verfassungsbeschwerde; Recht auf
den gesetzlichen Richter, Art. 101 S. 2 GG.
12.3 Fall 26: „van Gend &
Loos“
12.3.1 Sachverhalt
- Handel BRD
Niederlande. Dabei wird ein Einfuhrzoll in Höhe von
8% erhoben.
- Klage dagegen vor der Tarifcommissie. Es hätten nur 3% erhoben
werden dürfen.
- Verfahren wird ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt, Art. 234 EG.
- Dabei Prüfung, ob Art. 25 EG unmittelbar gelte.
12.3.2 Fragen
- Direkte Klage beim EuGH?
- Ein Bürger kann nicht direkt Klage beim EuGH einreichen.
- Der EuGH entscheidet vor allem im
Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG auf
Vorlage eines mitgliedstaatlichen Gerichts hin über die Auslegung
des Vertrages (übrige Verfahrensarten sind weniger wichtig).
- Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts?
- Grundsätzlich ja (arg. Art. 234 III EG. Das letztinstanzliche
mitgliedstaatliche Gericht muß vorlegen (in Deutschland: BGH,
BSG, BAG, BFH).
- Nur für „klare Fälle“ ist das umstritten: Nach der sog.
acte claire-Theorie muß das Gericht nicht vorlegen, wenn
die betreffenden Rechtsfragen vom EuGH bereits zweifelsfrei
beantwortet sind und deshalb keiner weiteren Klärung mehr
bedürfen. Nach anderer Ansicht sollte das Gericht aber auch hier
vorlegen, um die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zu
fördern.
- Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter,
Art. 101 S. 2 GG, der durch die Verfassungsbeschwerde
angreifbar wäre, ist hier aber nur denkbar, wenn das Gericht,
das das Verfahren hätte aussetzen und hätte vorlegen müssen,
diese Vorlagepflicht offenbar verkannt hätte und dabei bewußt von
der Rechtsprechung des EuGH abgewichen wäre. Maßstab für die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist demnach Art. 101 S. 2 GG.
- Vertragsverletzungsverfahren vs. Vorabentscheidung?
- Das Vertragsverletzungsverfahren wird
von der Kommission eingeleitet (Bsp.: die Nichteinhaltung der
sog. Maastricht-Kriterien durch die BRD hätte zu einem solchen
Verfahren führen können).
- Entscheidend ist in diesem Fall, ob das Recht des EG-Vertrags
unmittelbar anwendbar ist.
- Der EuGH hatte in diesem Fall 1963 erstmals entschieden, daß
die Gründungsverträge zwar nur die Mitgliedstaaten unmittelbar
binden.
- Aus ihnen folgen aber
unmittelbar Rechte und Pflichten von EU-Bürgern, wenn eine
Norm des Vetrags „rechtlich vollkommen“ ist, d. h. wenn sie ohne
jede weitere Konkretisierung anwendbar und unbedingt
gefaßt ist, so daß die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der
Norm keinen Ermessensspielraum mehr haben.
- Dann führt der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts zur unmittelbaren Anwendung anstelle
einer entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Norm.
- Unterschied EU-Recht/ Völkerrecht?
- Das EU-Recht ist eine eigenständige Rechtsordnung, die
unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
- Übertragung hoheitlicher Befugnisse aufgrund von Art. 23 GG auf
die Organe der EU.
12.4 Fall 27: „Frauen in der Bundeswehr“
12.4.1 Sachverhalt
- Bewerbung einer Elektronikerin bei der Bundeswehr wird angelehnt,
weil sie keinen Dienst an der Waffe leisten dürfe.
- Sie rügt die Verletzung einer Antidiskriminierungs-Rili, die nicht richtig
in nationales Recht umgesetzt worden sei.
- VG setzt das Verfahren aus und legt gem. Art. 234 EG vor.
12.4.2 Fragen
- Rechtsnormen in diesem Fall:
-
Art. 12a IV 2 GG:
- Verfassungsrecht.
-
RL 76/207/EWG:
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht.
- Welche Rechtsakte der EU gibt es? Vgl. Art. 249 EG:
-
Verordnung
- hat allgemeine Geltung in allen Mitgliedstaaten.
-
Richtlinie
- ist für jeden Mitgliedstaat verbindlich, überläßt ihm jedoch
die Wahl der Form und der Mittel, um die Rili in nationales Recht
umzusetzen.
-
Entscheidung
- ist sozusagen ein europarechtlicher Verwaltungsakt
(z. B. die Entscheidung der Kommission gegen Microsoft in dem
Kartellverfahren).
-
Empfehlung
- ist eine rechtlich unverbindliche Stellungnahme.
- Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht. – Vgl. Abschnitt 12.1 auf
Seite 117. – Nur Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten,
Richtlinien sind erst noch umzusetzen.
- Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität in Art. 5 II EG? –
Die Rili wird dem eher gerecht, weil sie dem Mitgliedstaat die Wahl der
Form und der Mittel der Umsetzung überläßt.
- Entscheidung des EuGH in dem vorliegenden
Fall?
- Der EuGH legt die Rili aus:
- Die Rili verbietet grds. die geschlechtsbezogene Diskriminierung
durch die Mitgliedstaaten.
- Gilt auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
- Ausnahmen für „die Gewährleistung der inneren und äußeren
Sicherheit“ sind zulässig.
- Ausnahmen für bestimmte Einheiten sind
demnach zulässig, z. B. für die Royal
Marines.
- Aber kein allgemeiner Ausschluß von Frauen in den Streitkräften.
- Die nationale Vorschrift, wonach Frauen nur im Sanitäts-
und im Militärmusikdienst eingesetzt werden dürfen, ist
demnach nicht anzuwenden.
13 Die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes und der Europäischen
Union
13.1 Wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes
Die Frage ist, ob man aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung
auf eine bestimmte Wirtschaftsordnung herleiten könne. Ob man
dem Grundgesetz entnehmen könne, daß es in Deutschland eine
marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung geben muß und – falls ja –,
welche Rolle soziale Gesichtspunkte spielen („Soziale Marktwirtschaft“)
oder ob man stattdessen eine Zentralverwaltungswirtschaft einführen
könnte. Auch eine rätedemokratische Wirtschaftsform wäre prinzipiell
denkbar.
- Grundlegend ist die Entscheidung des BVerfG zum
Investitionshilfegesetz 1952:
- Die gesamte gewerbliche Wirtschaft sollte 1 Mrd. DM für
Investitionen im Kohlebergbau, in der Eisenindustrie und in der
Energiewirtschaft aufbringen.
- Die Unternehmer erhoben hiergegen Verfassungsbeschwerde.
- „Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist
zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung,
keineswegs aber die allein mögliche. Sie beruht auf
einer vom Willen des Gesetzgebers getragenen wirtschafts-
und sozialpolitischen Entscheidung, die durch eine andere
Entscheidung ersetzt oder durchbrochen werden kann. Daher
ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, ob das
Investitionshilfegesetz im Einklang mit der bisherigen
Wirtschafts- und Sozialordnung steht und ob das zur
Wirtschaftslenkung verwandte Mittel ,marktkonform‘
ist.“
- Weiterhin die Entscheidung zum Mitbestimmungsgesetz 1976:
- In allen AGs ab 2000 Beschäftigten ist der Aufsichtsrat paritätisch
aus Vertretern der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers zu
besetzen.
- Das Gericht hatte das Gesetz für verfassungsmäßig befunden
und sich bewußt einer Stellungnahme darüber enthalten, ob eine
darüberhinausgehende Ausweitung der Mitbestimmung zulässig
sei. Diese Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber.
13.2 Gemeinsamer Markt und Binnenmarkt
- Art. 4 I EG: „Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
... umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen
Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen
Koordinierung der Wirtschaftspolitik, die auf
einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten,
dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb verpflichtet ist.“
- Die neoliberale Marktausrichtung des EG-Vertrags steht
im Gegensatz zur wirtschaftspolitischen Neutralität des
Grundgesetzes und schränkt damit den Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Wirtschafts- und
Sozialordnung ein.
- Aushöhlung der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung.
- Vgl. im Gegensatz hierzu BVerfGE 4, 7, 18, zitiert in Abschnitt 13.1
auf der vorherigen Seite.
13.3 Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, Artt. 23 ff.
EG
- Freier Warenverkehr.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit; sichergestellt durch das europäische
Arbeits- und Sozialrecht.
- Niederlassungsfreiheit.
- Dienstleistungsfreiheit.
- Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
13.4 Fall 30: „Die Bananenmarktordnung“
13.4.1 Sachverhalt
- Die A GmbH importiert Bananen.
- Bananen aus Anbaugebieten der Mitgliedstaaten
(französische Überseedepartements) soll ein Importvorteil gegenüber
Drittlandsbananen (Importe aus den AKP-Staaten) gewährt werden.
Der Rat erläßt eine dementsprechende Verordnung.
- A darf daraufhin 1993 nur 100000t Drittlandsbananen einführen
(bisher wurden von A durchschnittlich 400000t Drittlandsbananen
importiert).
- Widerspruch erfolglos.
- Klage beim VG:
- VG legt dem EuGH vor. Erfolglos.
- VG legt dem BVerfG vor wegen der Möglichkeit eines Verstoßes
gegen Artt. 23 I, 12, 14 GG (schließlich ebenfalls erfolglos).
13.4.2 Abstrakte Normenkontrolle nach dem Grundgesetz
- Art. 100 I GG. – Normtext bitte lesen!
- Verkennt das Gericht die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG
und weicht es bewußt von der Rechtsprechung des EuGH ab,
so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, ein
grundrechtsgleiches Recht, Art. 101 S. 2 GG.
13.4.3 Schutz der Grundrechte in der EU
- Art. 6 EU: Geschützt werden:
- Absatz 1: Freiheiten, Menschenrechte, Grundfreiheiten,
Rechtsstaatlichkeit. Diese Begriffe werden nicht weiter definiert.
Vor allem unter „Freiheit“ kann man aber eine Menge verstehen!
- Absatz 2: Europäische Menschrechtskonvention des
Europarats (EMRK) von 1950. Daneben die „gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen“.
- „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ vom
Europäischen Rat am 7. Dezember 2000 in Nizza „feierlich proklamiert“. –
Wortgleich übernommen in Teil II des europäischen Verfassungsvertrags.
13.4.4 Rechtsschutz durch das BVerfG gegen Rechtsakte der Europäischen
Union?
„Solange I“
- BVerfGE 37, 271 vom 29. Mai 1974.
- „Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht soweit
fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht einen von einem
Parlament beschlossenen und in Geltung
stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem
Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung
der in [nunmehr: Art. 234 EG] geforderten Entscheidung des EuGH
die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das
Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und
geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift
des Gemeinschaftsrechts in der vom EuGH gegebenen Auslegung für
unanwendbar hält, weil und soweit sie mit den Grundrechten des
Grundgesetzes kollidiert.“
„Solange II“
- BVerfGE 73, 339 vom 22. Oktober 1986.
- „Nach
Auffassung des erkennenden Senats ist mittlerweile im Hoheitsbereich
der Gemeinschaft ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen, der nach
Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des
Grundgesetzes im wesentlichen gleichzuachten ist.“
- Solange sich hieran nichts ändert, prüft das BVerfG sekundäres
Gemeinschaftsrecht nicht mehr auf dessen Vereinbarkeit mit den
Grundrechten nach.
„Maastricht“
- BVerfG NJW 1993, 3047 vom 12. Oktober 1993.
- Festhalten an „Solange II“.
- „Kooperationsverhältnis zwischen EuGH und BVerfG“.
- Kritik: Es handele sich um eine reine
„Reservezuständigkeit“ von bloß theoretischer
Natur.
„Bananenmarktordnung“
- BVerfG NJW 2000, 3124 vom 7. Juni 2000 (ergangen auf
Vorlagebeschluß des VG Frankfurt am Main).
- Weiteres Festhalten an „Solange II“.
- „Sonach sind ... Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten
von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, daß
die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung
des EuGH nach Ergehen der Solange II-Entscheidung ... unter
den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. Deshalb muß
die Begründung der Vorlage eines nationalen Gerichts oder einer
Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung in Grundrechten des
Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend macht,
im Einzelnen darlegen, daß der jeweils als unabdingbar gebotene
Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine
Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes in der Art und Weise, wie
das BVerfG sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) = NJW 1987, 577,
geleistet hat. ... Hieran fehlt es. ...“
Fragen
Wann prüft das BVerfG Rechtsakte der Gemeinschaft auf deren Vereinbarkeit mit
den Grundrechten des Grundgesetzes nach?
- Grundsätzlich gar nicht.
Das gilt, solange die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der
Rechtsprechung des EuGH nicht hinter den Standard zurückfallen, der
der „Solange II“-Entscheidung zugrundegelegen haben.
Wann prüft das BVerfG primäres Gemeinschaftsrecht auf dessen Vereinbarkeit
mit den Grundrechten des Grundgesetzes nach?
- Primäres Gemeinschaftsrecht muß in jedem Mitgliedstaat „ratifiziert“
werden, d. h. es muß durch ein Zustimmungsgesetz in die nationale
Rechtsordnung aufgenommen und in Geltung gebracht werden.
- Das Zustimmungsgesetz kann dann mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden.
- Also: Keine Verfassungsbeschwerde gegen die EU-Verfassung selbst,
sondern nur gegen das Zustimmungsgesetz.
Was sind die Kernaussagen des BVerfG zum Rechtsschutz gegen Rechtsakte des
europäischen Gemeinschaftsrechts?
- Siehe oben, Abschnitt 13.4.4.4 auf der vorherigen Seite.
13.4.5 Verhältnis zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen und dem
nationalen Rechtsschutz
- Problem: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte
der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 IV GG und Rechtsakte der
Europäischen Union.
- Das BVerfG gewährt grds. keinen Rechtsschutz gegen Rechtsakte
der Europäischen Union (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen),
solange „im Hoheitsbereich
der Gemeinschaft ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen [ist], der
nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard
des Grundgesetzes im wesentlichen gleichzuachten ist“ (Solange II, vgl.
Abschnitt 13.4.4.2 auf Seite 130).
- Gibt es in der Europäischen Union „ein Maß an Grundrechtsschutz
erwachsen [ist], der nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem
Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im
wesentlichen gleichzuachten ist“ und reicht das aus, um den Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG zu erfüllen?
- Es gibt keinen positivierten Grundrechtskatalog der EU.
Die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ hat keine
Verbindlichkeit, und die Europäische Verfassung wird wohl nicht
in Kraft treten (ihr sollte die Charta vorangestellt werden;
vgl. Abschnitt 13.4.3 auf Seite 128). Und die Europäische
Menschenrechtskonvention ist kein Dokument der EU, sondern
des Europarats. Die EU bezieht sich zwar auf die EMRK in
Art. 6 II EU ausdrücklich, die EMRK hat aber ursprünglich
eine ganz andere Zielsetzung, weil sie ein Dokument des Kalten
Krieges ist, sie enthält auch Elemente der Staatsräson, wie z. B.
das Recht des Staates, einen Aufstand mit rechtmäßigen Mitteln
niederzuschlagen.
- Auch soweit der EuGH Grundrechte aus den mitgliedstaatlichen
Verfassungen und aus den Verfassungstraditionen herleitet, bleibt
der Grundrechtsschutz vage und unbestimmt.
- Greift ein Rechtsakt der EU in Grundrechte nach dem GG
ein, so ist eine Verfassungbeschwerde zum BVerfG nur zulässig,
wenn darin dargelegt würde, daß der Standard, der dem
Solange II-Urteil zugrundeliegt, generell nicht gewährleistet ist
(„Bananenmarktordnung“).
- Eine „Verfassungsbeschwerde“ zum EuGH gibt es nicht.
- Der Fall gelangt nur dann zum
EuGH, wenn ein mitgliedstaatliches Gericht nach Art. 234 EG
zum EuGH vorlegt. Erst das letztinstanzliche Gericht muß grds.
vorlegen (Ausn.: sog. acte clair, vgl. oben Seite 121).
- Wird dem EuGH vorgelegt, ist nicht immer hinreichend gewiß,
anhand welcher Anforderungen grundrechtliche Positionen im
einzelnen geprüft werden.
- Der Grundrechtsschutz durch den EuGH kann hinter
demjenigen des BVerfG zurückbleiben.
- Auch wenn der EuGH einer Beschwer im Einzelfall nicht abhülfe,
könnte sich der Betroffene somit nicht mehr an das BVerfG
wenden, weil der Rechtsschutz nach Solange II allein durch den
EuGH wahrgenommen wird.
- Deshalb besteht m. E. die Gefahr, das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz „via Europa“ auszuhöhlen. Es kann Fälle geben, in denen das
Grundrecht aus Art. 19 IV GG aufgrund der Solange II-Rechtsprechung
faktisch leerläuft.
14 Die Finanzverfassung des
Grundgesetzes
14.1 Öffentliche Abgaben
- Öffentliche Abgaben ist der Oberbegriff. Es gibt folgende Arten von
Abgaben:
- Steuern, § 3 I AO:
- „Geldleistungen,
- die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und
- von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
- zur Erzielung von Einnahmen
- allen
- auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den
das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft;
- die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
- Zölle einschließlich Abschöpfungen sind Steuern im Sinne
dieses Gesetzes.“
- Gebühren:
- Öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die
- als Gegenleistung
- für eine von dem Pflichtigen veranlaßte
- besondere Inanspruchsnahme
- einer öffentlichen Einrichtung
- oder für eine Verwaltungstätigkeit
- verlangt werden.
- Es gilt das Äquivalenzprinzip, d. h. Gebühren müssen
kostendeckend sein. Dadurch gibt es – umgekehrt – auch eine
Begrenzung der Höhe der Gebühren nach oben hin.
- Legaldefinitionen finden sich in
den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z. B.
für Hessen in §§ 9, 10 KAG.
- Sonderfall: „Rundfunkgebühren“, die von den
Landesrundfunkanstalten erhoben werden. Bestandsgerantie
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die sich auch auf eine
angemessene Finanzierung erstreckt.
- Beiträge:
- Abgaben,
- die demjenigen auferlegt werden, dem
- die Herstellung,
- der Ausbau
- oder die Unterhaltung
- einer öffentlichen Einrichtung
- in besonderem Maße zum Vorteil gereicht.
- Beiträge dienen dem Aufwendungsersatz. Sie werden von
denjenigen erhoben, die von der jeweiligen Einrichtung, die
geschaffen oder gepflegt wird, profitieren, z. B. die Anlieger
einer Straße, die gebaut worden ist (Erschließungsbeiträge bei
Neubaugebieten).
- Regelung z. B. in § 11 KAG.
- Sonderabgaben:
- Dienen der Finanzierung besonderer Aufgaben; sie sind eine
seltene Ausnahme, ihre Erhebung darf nicht zum Regelfall
werden;
- sie werden von einer homogenen Gruppe erhoben, die in einer
besonderen Sachnähe zu dem Zweck steht, der mit der Abgabe
finanziert werden soll;
- und werden gruppennützig verwendet.
- Sozialversicherungsbeiträge sind keine Sonderabgaben in
diesem Sinne.
- Beispiel: Der sog. „Kohlepfennig“ war für verfassungswidrig
befunden worden, weil die Gruppe aller Strombezieher kein
gemeinsames Interesse an dem Zweck habe, den Einsatz
von Steinkohle bei der Stromerzeugung zu fördern. Die
Stromabnehmer vereint lediglich die Nachfrage nach dem Gut
„Strom“, unabhängig von der Erzeugungsart.
- Sozialversicherungsbeiträge: Werden
- durch die Sozialversicherungsträger
- von „Beteiligten“ (Versicherte, Arbeitgeber)
- zur Finanzierung der Leistungen der
Sozialversicherungsträger erhoben
- und fließen unmittelbar in deren Haushalte (getrennt vom
staatlichen Haushalt).
- Äquivalenzprinzip und Solidarprinzip: Sozialversicherung ist
- „Versicherung
- mit sozialem Ausgleich“.
14.2 Gesetzgebungskompetenzen und Verteilung des
Steueraufkommens
14.2.1 Problem: Gesetzgebungskompetenz für Sachbereiche und für die
Erhebung von öffentlichen Abgaben
- Die Gesetzgebungskompetenzen sind im Bundesstaat auf Bund, Länder
und Kommunen verteilt.
- Allgemeine Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz finden sich
außerhalb des Abgabenrechts: Artt. 70 ff. GG. Sind hier aber nicht
anwendbar, das Finanzverfassungsrecht geht vor (Artt. 104a GG).
14.2.2 Steuergesetzgebungshoheit, Art. 105 GG
Wer kann Steuergesetze erlassen?
- Bund
- Abs. 1: Ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und
Monopole (derzeit nur noch das Branntweinmonopol, früher auch
das Zündwarenmonopol [Streichhölzer]).
- Abs. 2: Konkurrierende Gesetzgebung für alle übrigen
Steuern, wenn ihm das Aufkommen an den Steuern ganz oder
zum Teil zusteht oder wenn die Voraussetzungen des Art. 72 II
GG vorliegen und wenn es sich nicht um örtliche Verbrauchs- und
Aufwandsteuern (Art. 105 IIa GG) oder um die Kirchensteuer
handelt.
- Abs. 3: Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den
Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
- Länder
- Haben die konkurrierende Gesetzgebung, soweit Bundesrecht
dem nicht im Wege steht (Art. 72 I GG).
- Abs. 2a: Örtliche Verbrauchs- (Kasseler Verpackungssteuer)
und Aufwandsteuern (z. B. Hundesteuer, Kfz-Steuer), soweit
es keine gleichartigen bundesgesetzlichen Steuern gibt.
- Gemeinden
- Bindung an die hessische Gemeindeordnung (HGO) und an das
hessische Kommunalabgabengesetz (KAG).
- Art. 106 VI 2 GG: Dürfen lediglich die Hebesätze für Gewerbe-
und Grundsteuer festsetzen.
14.2.3 Steuerertragshoheit, Art. 106 GG
Wem steht der Ertrag aus dem Steueraufkommen zu?
- Die Verteilung des Steueraufkommens richtet sich im einzelnen nach
Art. 106 GG. – Lesen!
- Art. 106 Abs. 1 GG: die Steuern, deren Ertrag dem Bund zustehen.
- Art. 106 Abs. 2 GG: die Steuern, deren Ertrag den Ländern zustehen.
- Art. 106 Abs. 3ff. GG: die Steuern, deren Ertrag Bund und Ländern
sich teilen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer –
sogenannte Gemeinschaftssteuern), soweit die Erträge nicht den
Gemeinden zustehen.
- Art. 106 Abs. 6 GG: die Grund- und die Gewerbesteuer steht den
Gemeinden zu. Die Gemeinden setzen die Hebesätze für diese Steuern
selbst fest.
14.2.4 Horizontale Steuerertragsaufteilung und Länderfinanzausgleich,
Art. 107 GG
- Art. 107 Abs. 1 GG: „Horizontale Steuerertragsaufteilung“ – Lesen!
- Art. 107 Abs. 2 GG: Grundlage für den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern ist das Länderfinanzausgleichsgesetz (FAG,
vgl. Sartorius Ergänzungsband, Nr. 751). Darin Vorgaben im
einzelnen für die Verteilung des Steueraufkommens, um die
unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer auszugleichen.
14.3 Fall 33: „Verpackungssteuer“, BVerfGE 98, 106
14.3.1 Sachverhalt
- Die Stadt F beschließt, eine neue Abgabe zu erheben.
- Zweck ist einerseits die Erzielung von Einnahmen, andererseits
die Reduzierung des Müllaufkommens.
- Verkauf von Einwegverpackungen und Einweggeschirr, sofern
Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden.
- Ausschluß der Steuerpflicht, wenn die Verpackungen
zurückgenommen und recyclet werden.
- Der Inhaber einer Fast-Food-Kette will dagegen Verfassungsbeschwerde
erheben. Die Steuer passe nicht in seine Kalkulation und mindere seinen
Gewinn.
14.3.2 Fragen
Um welchen Typ einer öffentlichen Abgabe handelt es sich bei der
Verpackungssteuer?
Es ist eine Steuer, genauer: eine Verbrauchsteuer.
Steuergesetzgebungskompetenz der Gemeinde F?
Nach Art. 105 Abs. 2a GG liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Land.
Satzungsermächtigung ist §7 HessKAG.
Bedarf die Gemeinde für den Zweck der Abfallentsorgung eines zusätzlichen
Sachkompetenztitels?
Nein. Es reicht aus, daß sie die Komptenz zur Erhebung der Steuer nach
Art. 105 Abs. 2a GG hat.
Welche Grundrechte kann der Inhaber der Fast-Food-Kette als beeinträchtigt
rügen?
Art. 12 I GG: Berufsausübungsfreiheit.
Welches Gericht ist anzurufen, und wir wird es entscheiden?
In diesem Fall wurde der Hessische Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
aufgrund eines Normenkontrollantrags gem. §47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angerufen,
der die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte. Das
Bundesverwaltungsgericht befand die Verpackungssteuer für rechtmäßig. So
also auch der HessVGH. Daraufhin wurde Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erhoben.
14.3.3 Die Prüfung der
Verfassungsbeschwerde
- Zulässigkeit: Die Vorlage ist zulässig.
- Begründetheit: Die Vorlage ist auch begründet. „Die Satzung der
Stadt Kassel verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht
aus Art. 12 I GG, weil sie mit der bundesstaatlichen Ordnung der
Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 I Nr. 24, Art. 105 Abs. 2a GG)
i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) nicht vereinbar ist.“
- Schutzbereich: Verpackungssteuer nimmt Einfluß auf die Art
und Weise der Berufsausübung der Beschwerdeführerinnen.
- Eingriff: Auch durch Satzungen möglich.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 12 I 2 GG („durch Gesetz“). –
Liegt hier ein formell und materiell rechtmäßiges Gesetz vor, das
geeignet ist, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 I GG
verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?
- Formelle Rechtmäßigkeit: Das Hauptproblem ist das
Auseinanderfallen der Gesetzgebungskompetenz für die
Sachmaterie („Abfallbeseitigung“, Art. 74 I Nr. 24 GG) und
für die Erhebung „örtlicher Verbrauchssteuern“, Art. 105
Abs. 2a GG.
- Die „Verpackungssteuer“ ist eine „Steuer“, und sie ist auch
eine „örtliche Verbrauchssteuer“. Keine „Gleichartigkeit“
mit einer Bundessteuer,
insbesondere nicht mit der Umsatzsteuer. Deshalb liegt
die Gesetzgebungskompetenz beim Land gem. Art. 105
Abs. 2a GG.
- Satzungsermächtigung ist §7
HessKAG.
- Es ist unschädlich, daß die Kompetenz zur Regelung der
Sachmaterie und die Kompetenz zur Erhebung der Steuer
hier auseinanderfallen.
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Problematisch ist nach Ansicht des Gerichts, daß die
Erhebung der Verpackungssteuer den bundesgesetzlichen
Vorgaben für das Abgabenrecht zuwiderläuft. Von der
Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a
GG durfte deshalb nicht in einer solchen Weise ausgeübt
werden, „daß
ihre Lenkungswirkungen den rechtverbindlichen Vorgaben
des Bundesgesetzes widersprechen“.
- Im Abfallrecht gilt grds. das Kooperationsprinzip.
Demnach sollen Unternehmen und Staat zunächst
versuchen, sich auf ein bestimmtes Vorgehen
bei der Abfallvermeidung zu einigen. Mißlingt
dies, kann aufgrund von Bundesrecht eine
Rechtverordnung des Bundes erlassen werden, die
Verpackungsverordnung.
- Die Erhebung einer Verpackungssteuer, die nicht
weiter nach Grund und Anlaß der Entstehung des
Abfalls unterscheidet, läuft diesem Ziel und Inhalt
der bundesgesetzlichen Regelung zuwider. Das sei nicht
zulässig.
- Ergebnis: Die Vorlage ist zulässig und begründet. Die
Beschwerdeführerinnen sind in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG
verletzt. Die Verfassungsbeschwerde hat deshalb Erfolg. Die Satzung
der Stadt ist nichtig. Das Urteil des HessVGH ist aufzuheben. Der
HessVGH entscheidet neu.
15 Rückblick auf die Veranstaltung
15.1 Grundlagen
- Verfassungsgeschichte
- USA: Unabhängigkeitserklärung 1776; Verfassung 1787.
- Frankreich: Revolution und Erklärung der Menschen- und
Bürgerrechte 1789; Verfassung 1791.
- Deutschland: Paulskirche 1848; Kaiserreich 1871; Revolution
1918; Weimarer Republik 1919; Grundgesetz 1949.
- Europa: Römische Verträge zur Gründung der EWG: 1957.
- Aufbau der Rechtsordnung: Hierarchie der Rechtsquellen.
- Geltungsvorrang: Verfassung, förmliches Gesetz, materielles
Gesetz, Verwaltungsvorschriften.
- Anwendungsvorrang:
- Rangniedere Rechtsquellen gehen ranghöheren vor;
- die rangniederen Rechtsquellen müssen mit den ranghöheren
vereinbar sei
- Europäisches Gemeinschftsrecht geht mitgliedstaatlichem
(nationalem) Recht vor.
- Rechtsnormen als soziale Normen: Genesis und Geltung von
Rechtsnormen (Setzung von bestimmten Organen der Gesetzgebung in
einem bestimmten, formalen Verfahren) im Unterschied zu anderen
sozialen Normen (Etikette, Moral bilden sich informell in der
Gesellschaft).
15.2 Verfassungsrecht
15.2.1 Grundrechte
- Grundrechtstheorie:
- Grundrechte als Abwehrrechte und als soziale/ demokratische
Teilhaberechte.
- Grundrechte als objektive Wertordnung; Drittwirkung der
Grundrechte.
- Grundrechtsträger und Grundrechtsbindung.
- Freiheitsrechte: Art. 12, 14, 2 I GG
- Gleichheitsrechte: spezielle Gleichheitsrechte (diverse) und allgemeiner
Gleichheitssatz (Art. 3 I GG).
15.2.2 Staatsprinzipien
- Rechtsstaat (Rückwirkungsverbot), Sozialstaat, Bundesstaat,
Demokratie.
15.2.3 Staatsorganisation
- Föderalismus, Wahlen, Verwaltung, Gesetzgebungskompetenzen,
Ausführung der Gesetze, Finanzverfassungsrecht.
15.3 Verwaltungsrecht
- Verwaltungsorganisation.
- Vorbehalt des Gesetzes.
- Handlungsformen der Verwaltung.
- Materielles Recht: Gewerberecht. Aufhebung von Verwaltungsakten.
- Verwaltungsprozeßrecht.
15.4 Europäisches Gemeinschaftsrecht
- Rechtsquellen.
- Organe der Europäischen Union.
- Grundfreiheiten.
- Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Europäischen Union.
16 Die vorliegend zitierte Literatur
- Ahlt/ Deisenhofer, Europarecht, 3. Aufl. 2003.
- Arndt/ Rudolf, Öffentliches Recht, 13. Aufl. 2000.
- Birk, Steuerrecht, 5. Aufl. 2002.
- Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretaton, NJW
1974, 1529.
- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.), Lebenslagen
in Deutschland. Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der
Bundesregierung. 2001.
- Degenhart, Staatsrecht I, 14. Aufl.1998.
- Frotscher/ Pieroth, Verfassungsgeschichte, 4. Aufl. 2003.
- Fuchs, Machiavelli im 21. Jahrhundert. Demokratie
und neue Technologien der Herrschaft, Deutschlandfunk,
27. Mai 2005, unveröffentlichtes Manuskript, Internet:
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2005/05/27/dlf_2009.mp3
- Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, 19. Aufl. 1993.
- Hoeren, Skript „Informationsrecht“, Stand: März 2005. Internet:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_maerz2005.pdf
- Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004.
- Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl. 2004.
- Jehoda/ Lazarsfeld/ Zeisel, Die Arbeitslosen von Marienthal. Ein
soziographischer Versuch, 1933 (weitere Auflagen: 1960 im Verlag für
Demoskopie [Allenbach, Bonn], 1975 [edition suhrkamp 769].)
- Jochum/ Durner, Grundfälle zu Art. 14 GG, JuS 2005, 220, 320, 412.
- Kaufmann, Varianten des Wohlfahrtsstates. Der deutsche Sozialstaat
im internationelen Vergleich, 2003.
- Martin/ Schumann, Die Globalisierungsfalle. Der Angriff auf
Demokratie und Wohlstand, 1996.
- Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1997.
- Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991.
- Pieroth/ Schlink, Grundrecht. Staatsrecht II. 14. Aufl. 1998.
- Osterloh, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz, Art. 3 GG, 3. Aufl. 2003.
- Schulin/ Igl, Sozialrecht, 7. Aufl. 2002.
- Statistisches Bundesamt (Hg.), Datenreport 2004, 2004.
- Stein/ Frank, Staatsrecht, 17. Aufl. 2000.
- Streinz, Europarecht, 4. Aufl. 1999.
- Tipke/ Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002.
- Zivier, Grundzüge und aktuelle Probleme des EU-Beihilferechts unter
Berücksichtigung der Bezüge zum deutschen Verwaltungsrecht, Jura
1997, 116.